Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
die Gebührenbefreiten sind Artikel 12, welcher die Höhe der Gebühr regelt, sowie Artikel 14 bis 18, welche die Erhebung, Verwendung und Rückerstattung der Gebühr sowie Zahlungen innerhalb des obligatorischen Systems regeln. Der gesamte 4. Abschnitt betreffend die private Organisation und das Fachgremium sowie Artikel 30 zur Entsorgungslogistik enthalten ebenfalls keine Regelungen, welche eine gebührenbefreite Branche mit einer Branchenlösung direkt betreffen.
4.12 Artikel 12 Höhe der Gebühr
Absatz 1 regelt den Rahmen für die Höhe der VEG, die von der vom Bund beauftragten privaten Organisation erhoben wird.
Buchstabe a: Die Beträge von 0,01 Rappen bis 7 Franken pro kg Gerätegewicht richten sich nach den aktuellen Preisen der vorgezogenen Recyclingbeiträge des gegenwärtigen freiwilligen Finanzierungssystems und decken nach den heutigen Erfahrungen die Kosten der Entsorgung von Geräten ab. Im Sinne eines Umlageverfahrens wird mit den Gebühren, die heute durch den Verkauf von neuen Geräten eingenommen werden, die Entsorgung der alten Geräte finanziert, die heute in der Sammlung landen. Alle Kosten und Erlöse der Entsorgung eines Gerätetypen werden bei der Festlegung der Gebühr berücksichtigt. Dies beinhaltet auch Erlöse aus dem Verkauf zurückgewonnener Wertstoffe, sodass die Gebühren alle ungedeckten Kosten kompensieren. Dabei muss die VEG für einzelne Geräte berechnet werden und auch der Entsorgung dieser Geräte zugutekommen. Es darf keine Quersubventionierung z.B. von Bildschirmgeräten mit hoher VEG zu Kleingeräten mit tiefer VEG vorkommen.
Buchstabe b sieht vor, dass die Gebühr ausnahmsweise bis zu 40 Franken pro kg Geräte betragen kann. Dies ist nötig, da in Einzelfällen aufgrund von gefährlichen Eigenschaften bestimmte Geräte besonders entsorgt werden müssen und der Entsorgungspreis den Rahmen nach Absatz 1 sprengen kann. Ein Beispiel dafür sind Hochdruck-Gasentladungslampen, deren Entsorgungskosten wegen der hohen Sicherheitsanforderungen über dem oberen Rahmen von 7 Franken pro kg liegen können.
Anderseits kann das Recycling von bestimmten Geräten selbsttragend sein, weil der Erlös aus den gewonnenen Wertstoffen die Entsorgungskosten deckt, sodass diese Geräte gemäss Absatz 2 von der VEG ausgenommen werden müssen.
Gemäss Absatz 3, welcher Artikel 32abis Absatz 2 Satz 2 USG präzisiert, werden die detaillierten Gebührentarife durch das UVEK in einer Verordnung festgelegt, periodisch überprüft und bei Bedarf an die Marktgegebenheiten anpassen.
Bei der Festlegung der Höhe der Gebühr der verschiedenen Gerätearten wird das BAFU neben den Empfehlungen des Fachgremiums auch auf die Erfahrungen der heutigen Systeme zurückgreifen sowie nach Bedarf weitere Studien oder Analysen durchführen. Anschliessend wird es dem UVEK eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Das UVEK ist gemäss Artikel 32abis USG verantwortlich für die formelle Festlegung der geräteindividuellen VEG.
4.13 Artikel 13 Meldepflicht
Absatz 1 regelt die Meldepflichten der Gebührenpflichtigen gegenüber der vom Bund beauftragten privaten Organisation. Damit diese die für die Erhebung der Gebühr benötigten Daten erhält, müssen Gebührenpflichtige Anzahl und Gewicht der in Verkehr gebrachten Geräte melden. Den Detaillierungsgrad dieser Meldungen, insbesondere welche Gerätearten unterschieden werden müssen, gibt die private Organisation vor. Die vorgegebene Häufigkeit der Meldung ist bei Herstellerinnen und Herstellern sowie Importeuren grundsätzlich monatlich; es wird der privaten Organisation jedoch überlassen, in begründeten Fällen mit einzelnen Gebührenpflichtigen andere Intervalle zu vereinbaren.
29/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786