Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
Absatz 2 legt die Meldepflicht für Herstellerinnen und Hersteller, welche von der Gebührenplicht befreit sind, fest. Diese müssen der privaten Organisation jährlich bis zum 31. März die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Geräte und Bestandteile melden.
Absatz 3: Den Detaillierungsgrad dieser Meldungen nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere welche Gerätearten unterschieden werden müssen, gibt die private Organisation vor und stellt dafür die Formulare zur Verfügung.
4.14 Artikel 14 Erhebung der Gebühr
Absatz 1 und 2 entsprechen den administrativen Regelungen bezüglich der Erhebung der VEG, wie sie auch für die VEG bei Batterien in der ChemRRV enthalten sind und sich dort bewährt haben.
Absatz 3 legt fest, dass die Gebühr auf vom BAFU bezeichnete Konten des Bundes einbezahlt wird. Die private Organisation darf dafür kein eigenes Konto anlegen und hat auch keinen direkten Zugriff auf die Gebühreneinnahmen. Derart wird sichergestellt, dass die private Organisation aufgrund ihres ausschliesslich administrativen Zugriffsrechts die Einnahmen treuhänderisch verwalten kann. Das BAFU hat jederzeit den Überblick und die Kontrolle über die Zahlungsvorgänge und besitzt alleiniges Zugriffsrecht auf die Gebühreneinnahmen des Kontos.
Absatz 4 und 5 regelt die Zusammenarbeit des BAFU und der privaten Organisation mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Grundsätzlich ist es vorgesehen, dass sich die Gebührenpflichtigen selbst bei der privaten Organisation melden. Mit diesem Absatz schafft man sich jedoch die Rechtsgrundlage, damit das BAFU mit der EZV die Erhebung der Gebühren und den Austausch von Daten vereinbaren kann. Falls die private Organisation Hinweise hat, dass beispielsweise ein Importeur seiner Meldepflicht nach Artikel 13 nicht nachkommt, kann sie von der EZV die dort vorhandenen Daten über Importe des betroffenen Unternehmens erhalten. Die Zollbehörde wird keine speziellen Erhebungen machen, sondern die Daten so liefern, wie sie aus den normalen Zollanmeldungen vorliegen. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Daten in anonymisierter Form für statistische Auswertungen gebraucht werden können. Aktive Einfuhrkontrollen durch die Zollverwaltung sind nicht vorgesehen.
4.15 Artikel 15 Verwendung der Gebühr
Dieser Artikel legt fest, welche Tätigkeiten durch die VEG finanziert werden dürfen.
Buchstabe a: Die Einnahmen aus der VEG werden für die Entschädigung der gesamten Entsorgung von Geräten und Bestandteilen verwendet, von der Sammlung, Behandlung, Zwischenlagerung über den Transport bis zur Verwertung und Ablagerung (gemäss der Legaldefinition der «Entsorgung» in Art. 7 Abs. 6bis USG).
Buchstabe b: Die organisatorischen Aufwendungen für die Durchführung der Entsorgungslogistik, welche gemäss Artikel 30 von den Herstellerinnen und Herstellern selbst oder einem von ihnen oder letztlich von der privaten Organisation beauftragten Dritten durchgeführt wird, werden durch die VEG entschädigt.
Buchstabe c: Für Informationstätigkeiten und die Durchführung von Studien insbesondere zur Förderung der Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung von Geräten dürfen höchstens 5 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden. Informationstätigkeiten können z.B. Medienkampagnen im Zusammenhang mit der Separatsammlung und Verwertung von Geräten, oder zur Verbesserung der Rücklaufrate durch die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sein. Die Durchführung von Studien für Forschung und Entwicklung, z.B. über die verbesserte Rückgewinnung von Ressourcen, muss vom BAFU genehmigt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Studien für Partikularinteressen durchgeführt werden, sondern dass diese so weit wie möglich im Interesse aller Stakeholder sind.
30/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786