Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
Buchstabe d: Wenn Herstellerinnen und Hersteller oder Importeure Geräte aus der Schweiz exportieren, auf welchen eine Gebühr entrichtet worden ist, besteht gemäss Artikel 17 Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
Buchstabe e: Die VEG finanzieren alle Tätigkeiten der privaten Organisation, die mit dem Auftrag des BAFU verbunden sind. Dies sind vor allem die Kosten für alle administrativen Verwaltungstätigkeiten in Bezug auf die Erhebung der VEG und das Auszahlen der Entschädigungen.
Buchstabe f: Die organisatorischen Aufwände für die Sitzungen des Fachgremiums und das Führen des Sekretariats (Art. 28), wie z.B. administrative Tätigkeiten für die Organisation der Sitzungen oder Kosten für Sitzungsräumlichkeiten, können über die VEG gedeckt werden. Für die Teilnehmer des Fachgremiums wird kein Sitzungsgeld entrichtet.
Buchstabe g: Der Aufwand des BAFU für die Erfüllung der in dieser Verordnung definierten Aufgaben kann, wie in der ChemRRV vorgesehen (Anh. 2.15 Ziff. 6.5 Bst. d), durch die VEG kompensiert werden.
Buchstabe h: Die von der privaten Organisation beauftragten Dritten zur Erhebung und Aktualisierung des Stands der Technik, Erstellung des Konzepts der technischen Auditierungen sowie zur Erstellung von Material- und Stoffflussbilanzen (Art. 21 Abs. 3) werden über die VEG entschädigt.
Buchstabe i: Die Durchführung von technischen Auditierungen gemäss Artikel 31 werden über die VEG finanziert.
Buchstabe j: Die VEG finanziert die Erstellung eines öffentlichen Fachberichtes (siehe Art. 21 Abs. 2) und die Erarbeitung von anderen Informationen durch die private Organisation oder von ihr beauftragten Dritten.
Buchstabe k ergänzt die Rechtsgrundlagen nach Artikel 14 Absatz 4 und 5 für eine allfällige Erhebung der VEG durch die EZV. In diesem Fall wäre der Aufwand der EZV mit der VEG zu finanzieren. Die Erhebung durch die EZV ist aber momentan nicht vorgesehen. Falls die private Organisation jedoch Hinweise hat, dass ein Importeur seiner Meldepflicht nach Artikel 13 nicht nachkommt, kann sie von der EZV die dort vorhandenen Daten über Importe des betroffenen Unternehmens erhalten. Dieser Aufwand gilt als Dienstleistung der EZV gegenüber anderen Bundesstellen und wird nicht über die VEG kompensiert.
4.16 Artikel 16 Zahlungsvoraussetzungen
Dieser Artikel regelt die Verfahren und Kriterien, nach welchen die private Organisation Entschädigungen entrichten lässt.
Es ist dafür nach Absatz 1 ein begründetes Gesuch notwendig, welches jeweils bis spätestens Ende März des auf die Tätigkeit folgenden Jahres eingereicht werden muss. Die private Organisation erlässt jeweils eine Verfügung (vgl. Art. 18 Abs. 3). Sie wird den konkreten Zahlungsmodus festlegen und kann hierfür Formulare für die Gesuchseinreichung bereitstellen.
Nicht alle Sammeltätigkeiten werden durch die VEG entschädigt. Rücknahmepflichtige können entschädigt werden, z.B. wenn im Vergleich zum Verkauf sehr viel mehr Geräte zurückgenommen werden und somit grosse Kosten für die Zwischenlagerung anfallen. Diese Kosten müssen im Gesuch belegt werden. Für nicht rücknahmepflichtige, öffentliche und private Sammelstellen werden nur die zweckgebundenen Zusatzkosten, die mit der Sammlung von EAG zusammenhängen, vergütet. Die Entschädigung soll für einen wirtschaftlich gut organisierten Betrieb die spezifischen Zusatzkosten für die Gerätesammelstelle abdecken. Für alle Sammelstellen gilt, dass der Stand der Technik, z.B. die Sortierung schadstoffhaltiger Geräte, die Verwendung der entsprechenden Gebinde etc., eingehalten werden muss. Keinen Anspruch auf VEG-Entschädigung haben Anbieter von kostenpflichtigen Sammelabonnements, Sammeldiensten oder Sammlungen von Privatpersonen (siehe auch
31/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786