Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

Tabelle 1).

Tabelle 1: Übersicht über VEG-Entschädigung von verschiedenen Sammeltätigkeiten.

Art der Sammeltätigkeit VEG-Entschädigung

Rücknahmepflichtige Ja*

Öffentliche Sammelstelle

Ja

Mobile Sammlung im Auftrag der öffentlichen Hand (z.B. E-Tram)

Private Sammelstelle bei Entsorgungsunternehmen

Ja

(z.B. Recycler, Zerlegerbetrieb)

Sammlungen durch kostenpflichtige Sammelabonnements Nein

Sammlung von Privatpersonen (z.B. im eigenen Auto, in der Garage) Nein

* Nur wenn zum Beispiel im Vergleich zum Verkauf sehr viel mehr Geräte zurückgenommen werden und somit grosse Kosten für die Zwischenlagerung anfallen

Absatz 2 stellt klar, dass die private Organisation die Zahlungen nur in Auftrag gibt wenn die erbrachte Entsorgungsleistung umweltverträglich, nach dem Stand der Technik und wirtschaftlich durchgeführt wurde. Massnahmen zur Überprüfung dieser Voraussetzungen sind z.B. die Auditierungen gemäss Artikel 31.

Absatz 3: Für die Zahlungen stehen der privaten Organisation nur die aus der VEG eingehenden Mittel zur Verfügung. Falls diese für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen, müssen zunächst die eigenen Tätigkeiten nach Artikel 15 Buchstabe e gedeckt werden. Das UVEK hat dann im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Gebühren nach Artikel 12 Absatz 3 eine Erhöhung der Gebühr zu prüfen. Die private Organisation wird die berechtigten Forderungen bezahlen lassen, sobald dafür wieder genügend Mittel, allenfalls nach einer Gebührenanpassung, zur Verfügung stehen.

4.17 Artikel 17 Rückerstattung

Laut Absatz 1 haben Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr, wenn sie Geräte aus der Schweiz exportieren, auf die eine Gebühr entrichtet worden ist. Dies wird über die VEG finanziert (Art. 15 Bst. d).

Absatz 2 legt fest, dass der Rückerstattungsanspruch höher als 25 Franken sein muss, damit dieser ausbezahlt wird. Liegt der Rückerstattungsanspruch innerhalb eines Kalenderjahres unter diesem Wert, verfällt der Anspruch. Unter diesem Betrag lohnt sich die Rückerstattung aufgrund des entstehenden administrativen Aufwands nicht.

Absatz 3 regelt das Vorgehen betreffend die Gesuche um Rückerstattung. Diese können bei der privaten Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis am 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden.

4.18 Artikel 18 Verfahren

Absatz 1 regelt das Verfahren für Geräte und Bestandteile, die von der Gebühr ausgenommen werden (Artikel 12 Absatz 2). Diese Geräte und Bestandteile werden in der vom UVEK veröffentlichten departementalen Verordnung aufgeführt (Art. 2 Abs. 4).

Absatz 2, 3 und 4 regeln Verfahrensfragen bezüglich Entscheide der vom Bund beauftragen privaten Organisation und entsprechen dem Modell, welches in der ChemRRV für die Finanzierung der Batterieentsorgung sowie in der VGV für die Finanzierung von Altglas geregelt ist.

32/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786