Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

Die vom Bund beauftragte private Organisation ist zum Erlass von Verfügungen befugt. Solche Verfügungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

4.19 Artikel 19 Auftrag an die private Organisation

Dieser Artikel regelt die Grundsätze für den Auftrag an die private Organisation.

Nach Absatz 1 beauftragt das BAFU eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der treuhänderischen Verwaltung und Verwendung der VEG.

Absatz 2 beschreibt die wichtigsten Eignungskriterien, welche eine private Organisation erfüllen muss, um sich für den Auftrag des BAFU bewerben zu können.

Gemäss Buchstabe a muss die private Organisation ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben. Dies stellt sicher, dass der Vollzug durch das BAFU und die sinnvolle Zusammenarbeit zwischen den Gebühren- und Rücknahmepflichtigen, den Entsorgungsunternehmen und der vom Bund beauftragten privaten Organisation mit vernünftigem Aufwand möglich sind.

Nach Buchstabe b dürfen die Organisation und deren Vertreter keine wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Herstellung, Import, Export, Abgabe oder Entsorgung von Geräten und Bestandteilen ausüben, beziehungsweise leitende Funktionen in solchen Organisationen innehaben oder Beteiligungen an solchen halten. So kann die Unabhängigkeit der privaten Organisation gegenüber den vielfältigen Interessensvertreterinnen und -vertretern entlang der Versorgungs- und Entsorgungskette von Geräten und Bestandteilen gewährleistet werden.

Gemäss Buchstabe c wird gefordert, dass die private Organisation über eine genügende wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit und damit über genügend Eigenmittel verfügen muss, um den Auftrag erfüllen zu können. Die private Organisation, welche den Auftrag erhält, stellt dem Bund ihren Eigenaufwand periodisch in Rechnung; die genügenden Eigenmittel sollen den Betrieb bis zur Auszahlung sicherstellen. Dieser Nachweis wird zudem als eine wichtige Voraussetzung in der öffentlichen Ausschreibung des Auftrags nach öffentlichem Beschaffungsrecht aufgenommen. Die private Organisation, welche den Auftrag erhält, legt während ihrer Tätigkeit dem UVEK dazu im Geschäftsbericht Rechenschaft ab.

Absatz 3: Das BAFU schliesst mit der privaten Organisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, welcher gestützt auf die Verordnung der privaten Organisation hoheitliche Befugnisse, insbesondere zum Erlass von Verfügungen, einräumt. Gemäss Artikel 15a der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) ist eine maximale Vertragsdauer von 5 Jahren vorgegeben. Im Vertrag wird insbesondere auch der Anteil der Gebühr, welche die private Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten maximal in Rechnung stellen darf, geregelt. Weiter enthält der Vertrag auch die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.

4.20 Artikel 20 Vorgaben an die private Organisation

Dieser Artikel enthält die relevantesten generellen Anforderungen an die private Organisation und die Grundsätze für das vertragliche Verhältnis zwischen dem Bund und der vom Bund beauftragten privaten Organisation.

Buchstabe a regelt die Einrichtung von angemessenen internen Kontrollen der Geschäftsführung (Internes Kontrollsystem - IKS). Neu ist im Gegensatz zur bestehenden ChemRRV und VGV, dass die externe Revisionsstelle vom BAFU vorab genehmigt werden muss, um eine angemessene Qualität der Revision zu gewährleisten.

Nach Buchstabe b müssen die erhobenen Gebühren auf ein zweckgebundenes Konto oder mehrere zweckgebundene Konten des Bundes überwiesen werden. Derart verfügt der Bund

33/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786