Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

über alleinige Zugriffsrechte auf das Konto und genehmigt die Auszahlungen der Gebühreneinnahmen. Die private Organisation hat keinen Zugriff auf die Gebühreneinnahmen; sie kann die Gelder lediglich mit Administrationsrechten treuhänderisch verwalten.

In Buchstabe c wird klargestellt, dass die private Organisation das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis der Gebühren- und Rücknahmepflichtigen sowie der Entsorgungsunternehmen zu wahren hat. Beispiele dafür sind Verkaufszahlen von Geräten, Absatzpfade von Entsorgungsunternehmen oder Erlöse für bestimmte Materialien und Stoffe, welche im Recyclingprozess erzeugt werden.

4.21 Artikel 21 Aufgaben der privaten Organisation

Nach Absatz 1 erhebt und verwaltet die private Organisation die Gebühr, welche vom UVEK (Art. 12 Abs. 3) festgelegt wird. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Gebühr ausschliesslich für Tätigkeiten nach Artikel 15 verwendet wird.

Absatz 2 regelt die Veröffentlichung eines jährlichen technischen Fachberichts. Der Bericht muss die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse wahren und bis zum 30. Juni des Folgejahres fertiggestellt sein.

Gemäss Buchstabe a beinhaltet dieser unter anderem Informationen über die Material- und Stoffflüsse der im Vorjahr in der Schweiz zurückgenommenen Geräte und Bestandteile und ihre Entsorgung, unabhängig davon, ob die Geräte und Bestandteile im Rahmen der Entsorgungslogistik nach Artikel 30 oder einer Branchenlösung entsorgt wurden.

Nach Buchstabe b enthält dieser zudem auch Informationen zu weiteren Tätigkeiten in Bezug auf die Entsorgung von EAG, einschliesslich der Verbesserung der Rückgewinnung von verwertbaren Stoffen.

Absatz 3 regelt die Erhebung sowie die Sicherstellung des Stands der Technik. Dazu zählt auch die Erstellung eines Konzepts der technischen Auditierungen (Art. 31) und schliesslich die Erhebung der nötigen Daten und Material- und Stoffflussbilanzen. Diese Arbeiten werden durch Dritte ausgeführt, die von der privaten Organisation auf Weisung des BAFU beauftragt werden. Ziel ist es, dass die beschriebenen Arbeiten im Rahmen eines langfristigen Auftrags erfolgen, um die fachliche Kontinuität zu gewährleisten. So könnten z.B. als Dritte eine Fachhochschule oder ein Forschungsinstitut beauftragt werden.

Buchstabe a: Die Erhebung und Überprüfung des Stands der Technik beinhaltet, dass auch neue innovative Entwicklungen in Bezug auf Verfahren, Sicherheit, Normen etc. verfolgt, berücksichtigt und periodisch in der Vollzugshilfe integriert werden (Art. 33). So kann die Pionierrolle der Schweiz im EAG-Recycling beibehalten und noch weiter gefördert werden.

Buchstabe b: Auf der Basis des Stands der Technik soll ein Konzept der technischen Auditierung und dessen Begleitung gemäss Artikel 31 erstellt werden. Das Konzept gilt für alle Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese innerhalb der Entsorgungslogistik nach Artikel 30 und/oder innerhalb einer oder mehreren Branchenlösungen tätig sind. Das Konzept umfasst z.B.

• die Überprüfung der Sammlung, Transport, Umschlag, Lagerung und Behandlung von Geräten, Recycling- und Verwertungsquoten, die Stoffflussbuchhaltung, Kennzahlen der Schadstoffentfrachtung sowie die Einhaltung der Dokumentationsplichten,

• die notwendigen Grundlagen, um die technische Auditierung gemäss Artikel 31 durchzuführen. Dazu gehören auch alle Unterlagen wie z.B. Checklisten, Handbücher zur Interpretation der Vollzugshilfe, zum Umgang mit Abweichungen etc.

• die Definition des Turnus der Audits, welche je nach Tätigkeiten der Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre stattfinden müssen.

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