Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

Buchstabe c: Um Statistiken über die Material- und Stoffflüsse der im Vorjahr in der Schweiz zurückgenommenen Geräte und Bestandteile und ihre Entsorgung zu erstellen, sowie um die Stoffflussbuchhaltung und die Weiterleitung der erzeugten Fraktionen zu überprüfen, werden die notwendigen Daten gemäss Artikel 29 erhoben und ausgewertet, unabhängig davon, ob Entsorgungsunternehmen Geräte und Bestandteile im Rahmen der Entsorgungslogistik nach Artikel 30 oder einer Branchenlösung entsorgt haben. Dabei müssen Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt bleiben

4.22 Artikel 22 Aufsicht über die private Organisation

Absatz 1 und 2 regeln die Aufsicht des Bundes über die von ihm beauftragte private Organisation und entsprechen dem Modell, welches in der ChemRRV für die Finanzierung der Batterieentsorgung und in der VGV für die Finanzierung von Altglas geregelt ist und sich bewährt hat.

Absatz 3 und 4 regeln die jährliche Berichterstattung der privaten Organisation. Die private Organisation muss dem BAFU quartalsweise über den Gang der Geschäfte, die Einnahmen und die Ausgaben Bericht erstatten und ihm jährlich bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres einen Jahresgeschäftsbericht einreichen. Der Bericht wird nach Genehmigung des BAFU von der privaten Organisation veröffentlicht, unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.

4.23 Artikel 23 Zusammensetzung des Fachgremiums

Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Fachgremiums. Die Mitglieder des Fachgremiums sollen alle wichtigen Stakeholder repräsentativ vertreten, um den gesamten Markt mit seinen unterschiedlichen Herausforderungen zu berücksichtigen. Im Unterschied zum heutigen freiwilligen Finanzierungssystem können sich somit alle Stakeholder der Rücknahme- und Entsorgungskette transparent Gehör verschaffen.

Gemäss Buchstabe a besteht das Fachgremium aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände von Entsorgungsunternehmen, der Herstellerinnen und Hersteller, der Händlerinnen und Händler sowie der Detailhändlerinnen und Detailhändler.

Zusätzlich vertreten sind nach Buchstabe b je eine Vertreterin oder Vertreter der Kantone, der Verbände der Transporteure, der Gemeinden und des Konsumentenschutzes.

Absatz 2 legt fest, dass die Verbände dafür verantwortlich sind, ihre Vertreterinnen oder Vertreter jährlich zu bestimmen. Dies schliesst nicht aus, dass ein Mitglied auch mehrere Jahre im Fachgremium verbleibt. Die kantonale Vertretung hingegen wechselt jährlich und stellt eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Kantone und Sprachregionen sicher.

Absatz 3 sieht vor, dass das BAFU in begründeten Fällen über Absatz 1 hinaus höchstens 3 zusätzliche Vertreterinnen oder Vertreter betroffener Akteure als Mitglieder bestimmen kann. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn sich, insbesondere aufgrund geänderter Marktverhältnisse, eine ungenügende Vertretung bestimmter Stakeholder im Fachgremium zeigen sollte. In diesen Fällen sollen neue Interessensvertreter im Fachgremium miteinbezogen werden können. Mit diesen Vorgaben ist die maximale Grösse des Fachgremiums auf 15 Mitgliedern beschränkt, was eine angemessene Anzahl ist, um praxisgerecht operabel zu sein.

4.24 Artikel 24 Aufgaben des Fachgremiums

Absatz 1: Die Aufgabe des Fachgremiums ist es, dem BAFU jeweils begründete Empfehlungen zu den im Folgenden definierten Punkten zu geben. Die Empfehlungen werden von der privaten Organisation und dem BAFU als Fachmeinung entgegengenommen und, wenn sinnvoll, übernommen oder nötigenfalls angepasst. Die Entscheidungskompetenz liegt beim BAFU, die Festlegung der genauen Höhe der VEG formal beim UVEK.

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