Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuterungen Vernehmlassung LSV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

4.1 Art. 21 Abs. 2 LSV zweiter Satz

Die Erwähnung der in den Programmvereinbarungen festgelegten Strecken wird gestrichen. Die Beiträge für die übrigen Strassen werden global im Rahmen der Programmvereinbarungen mit den Kantonen gewährt.

4.2 Art. 21 Abs. 3 LSV

Artikel 21 Absatz 3 LSV wurde im Jahr 2018 im Zuge der Umsetzung der Motion 15.4092 eingeführt und sah eine Befristung der Beitragsgewährung bis zum 31. Dezember 2022 vor. Da in der vorliegenden Verordnungsänderung keine zeitliche Befristung vorgesehen ist, wird Artikel 21 Absatz 3 LSV aufgehoben. Anstelle einer zeitlichen Befristung wird eine schrittweise Absenkung der budgetierten Mittel vorgeschlagen. Um die Funktionsweise des Systems beurteilen zu können, werden periodische Evaluationen durchgeführt.

4.3 Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c LSV

In den Gesuchen der Kantone müssen die während der Programmvereinbarungsdauer zu sanierenden Strassen und Strassenabschnitte nicht mehr aufgeführt werden. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a LSV wird daher aufgehoben. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c LSV wird angepasst: In ihren Gesuchen müssen die Kantone künftig Angaben über die zu erzielende Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen machen.

4.4 Art. 23 Abs. 2 Bst. a und abis (neu)

Artikel 23 Absatz 2 LSV, welcher den Gegenstand der Programmvereinbarungen definiert, wird angepasst. Die in Buchstabe a erwähnten «zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte» werden durch die «zu erzielende Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen» ersetzt. Die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden mit dem neuen Buchstaben abis hinzugefügt.

4.5 Art. 24 Abs. 1 LSV

Im Rahmen dieser Revision soll Artikel 24 Absatz 1 dahingehend angepasst werden, dass sich die Höhe der Beiträge für Sanierungen einerseits nach der Anzahl Personen richtet, welche durch die Sanierungsmassnahmen vor schädlichem oder lästigem Lärm geschützt werden, sowie andererseits nach der Anzahl Personen, bei denen die Lärmbelastung durch diese Massnahmen wahrnehmbar gesenkt wird. Diese beiden Kriterien sind massgebend für die Beurteilung der Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen.

4.6 Art. 24 Abs. 2 LSV

Im Rahmen dieser Verordnungsrevision wird vorgeschlagen, die Beiträge an Schallschutzmassnahmen von bisher 400 Franken pro Schallschutzfenster (oder eine andere bauliche und in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme) auf 200 Franken zu senken. Artikel 24 Absatz 2 LSV wird entsprechend angepasst.

12/14 054.11-00050/00007/00001/S392-1579