Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuterungen Vernehmlassung LSV
Die Beiträge sollen schrittweise abgesenkt werden. Damit die Funktionsweise eines solchen Systems und dessen Zweckmässigkeit gesamthaft beurteilt werden können, braucht es periodische Evaluationen. Es wird vorgeschlagen, nach Abschluss zweier ganzer Programmvereinbarungen, also im Jahr 2032, eine Evaluation vorzunehmen.
Für die Zwecke der Umsetzung dieser Verordnungsänderung wird die PV 3, welche bereits durch die Änderung der LSV vom 21. Februar 2018 verlängert wurde, ein weiteres Mal verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2024. Angesichts des administrativen Aufwands ist der Abschluss einer speziell auf die Bekämpfung des Strassenlärms ausgerichteten PV 4 für lediglich zwei Jahre nicht sinnvoll. Stattdessen wird vorgeschlagen, ab 2025 mit der PV 5 den ordentlichen Rhythmus der Programmvereinbarungen im Umweltbereich zu übernehmen und die Jahre 2023 und 2024 als Übergangsjahre in die PV 3 zu integrieren.
Dies bedeutet, dass die Mehrzahl der mit dieser Änderung eingeführten Bestimmungen am 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt wird. Lediglich die Verlängerung der Beitragsgewährung wird bereits am 1. Juli 2021 wirksam.
2.2.4 Mittelbedarf
Eine 2019 durchgeführte und von der Konferenz der Kantonsingenieure (KIK) koordinierte Untersuchung hat aufgezeigt, dass für die Weiterführung der Sanierungsarbeiten an den übrigen Strassen ab 2022 von den Kantonen Mittel in der Grössenordnung von 36 Millionen Franken pro Jahr bereitgestellt werden müssen. Die Verpflichtungskredite werden vom Parlament periodisch im Rahmen mehrjähriger Finanzierungsbeschlüsse genehmigt. Ab 2025 erfolgt diese Genehmigung zeitgleich mit den mehrjährigen Finanzierungsbeschlüssen über die anderen Umweltbereiche. Die pro Kanton bereitgestellten Mittel werden im Zuge der Verhandlungen über die Verlängerung der Verträge zur PV 3 sowie zu den künftigen Programmvereinbarungen definiert. Massgebend dafür ist die Höhe der vom Bund budgetierten Mittel.
Bei den Hauptstrassen sind die Bundesbeiträge Bestandteil der Globalbeiträge nach Artikel 13 MinVG. Die Höhe der Globalbeiträge bleibt ungeachtet einer Verlängerung der Bundesbeiträge identisch.
10/14 054.11-00050/00007/00001/S392-1579