Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuterungen Vernehmlassung LSV

2 Anlass und wesentliche Punkte der Revision (Grundzüge der Vorlage)

2.1 Wortlaut und Absicht parlamentarischer Vorstösse

2.1.1 Postulat Barazzone 15.3840

Das Postulat Barazzone 15.3840 «Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung» beauftragt den Bundesrat, dem Parlament einen neuen Massnahmenplan zur Verringerung der Entstehung und Ausbreitung von übermässigem Lärm vorzulegen. Diese Massnahmen müssen die Instrumente ergänzen, die bereits in der Lärmschutzgesetzgebung vorgesehen sind. Der Verfasser des Postulats begründet seine Forderung damit, dass in der Schweiz viele Personen von Lärmbelastung betroffen sind und dass dies hohe Kosten verursacht. Er weist auf den Wortlaut des USG hin, gemäss welchem der Lärm in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden muss. Trotz der geltenden Gesetzgebung und der getroffenen Lärmsanierungsmassnahmen würden die Grenzwerte häufig überschritten. Unter bestimmten Voraussetzungen, die das Bundesgericht festgelegt hat, könnten Personen, die übermässigem Lärm ausgesetzt sind, die Anlageinhaber wegen des Wertverlusts ihrer Immobilie aufgrund des Strassenlärms auf Schadenersatz verklagen. Der Verfasser des Postulats ist jedoch der Ansicht, dass die öffentlichen Gelder eher dazu verwendet werden müssten, konkrete Massnahmen zur Lärmbegrenzung an der Quelle oder bei der Ausbreitung des Lärms zu finanzieren. Die Gebietskörperschaften, die sich für die Lärmbegrenzung einsetzen, müssten unterstützt werden. Zu diesem Zweck wird der Bundesrat aufgefordert, einen neuen Massnahmenplan vorzulegen.

In Erfüllung dieses Postulats hat der Bundesrat am 28. Juni 2017 den Bericht «Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung» angenommen. In Bezug auf den Strassenlärm enthält der Massnahmenplan unter anderem die Massnahme 3.02, bei der es um Bundesbeiträge für Hauptstrassen und übrige Strassen geht. Die Massnahme sieht im Wesentlichen Folgendes vor: «Die Strassenlärmsanierung ist eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen und sie ist eine Daueraufgabe. In Zukunft ist stärker auf Massnahmen an der Quelle zu fokussieren, damit die Anzahl der von schädlichem Lärm betroffenen Personen wirksamer als bisher reduziert werden kann. Um diese Daueraufgabe zielgerichtet zu erfüllen, sind bei Bund und Kantonen längerfristige Finanzierungslösungen notwendig. Deshalb soll geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Weiterführung der heutigen Programmvereinbarungen und Bundesbeiträge vorgesehen werden kann.»

Die vorliegende Revision erfolgt in Erfüllung des vom Bundesrat erhaltenen Auftrags.

2.1.2 Motion Hêche 19.3237

Die Motion Hêche 19.3237 «Strassenlärm weiter verringern und die betroffene Bevölkerung schützen» strebt die Weiterführung der finanziellen Unterstützung durch den Bund über den 1. Januar 2023 hinaus an, sodass Kantone und Gemeinden in ihrer ständigen Aufgabe – der Bekämpfung des Strassenlärms und dem dauerhaften Schutz der Menschen – unterstützt werden. Die Motion wurde von der Bundesversammlung am 9. Dezember 2019 angenommen.

Der Motionär begründet seine Forderung damit, dass viele Menschen in der Schweiz immer noch einem übermässigen Strassenlärm ausgesetzt sind und dass die externen Kosten, die mit dieser Belästigung verbunden sind, hoch sind. Er unterstreicht die Wirksamkeit der Programmvereinbarungen in Bezug auf die Umsetzung von Massnahmen an der Quelle. Solche Massnahmen seien das wirksamste Mittel für den Schutz der Menschen. Angesichts der erzielten guten Resultate fordert der Motionär deshalb die Fortsetzung der finanziellen Unterstützung des Bundes über den 1. Januar 2023 hinaus, sodass Kantone und Gemeinden in ihrer ständigen Aufgabe – der Bekämpfung des Strassenlärms – weiterhin unterstützt werden.

In Ergänzung zum Postulat 15.3840, das die Prüfung einer Verlängerung der Bundesbeiträge verlangt, fordert die Motion 19.3237 ausdrücklich die Weiterführung der bestehenden Instrumente der finanziellen Unterstützung durch den Bund.

7/14 054.11-00050/00007/00001/S392-1579