Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuterungen Vernehmlassung LSV

Wohnlagen in den Städten und Agglomerationen: 90 Prozent der vom Strassenlärm betroffenen Personen leben in städtischen Gebieten.

Aufgrund des Bevölkerungs- und Mobilitätswachstums und der zunehmenden Verdichtung des Siedlungsraums ist davon auszugehen, dass der Strassenlärm auch in Zukunft eine bedeutende Lärmquelle sein wird. Die Bekämpfung des Strassenlärms ist zu einer Daueraufgabe geworden.

1.2 Pflicht zur Lärmsanierung von Strassen

Gestützt auf Artikel 74 der Bundesverfassung (BV; SR 101), das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage, die schädlichen oder lästigen Lärm verursacht, die Pflicht zur Lärmsanierung. Der Lärm ist gemäss Artikel 11 USG in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen, sodass die Grenzwerte eingehalten werden. Sind diese Massnahmen unverhältnismässig, können bei öffentlichen Anlagen wie z. B. Strassen Ausnahmen gewährt werden (sog. Erleichterungen). Diese erlauben die Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen, sind aber gleichzeitig mit der Pflicht verbunden, bei lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster einzubauen oder ähnliche bauliche Massnahmen zu treffen, falls die Alarmwerte überschritten werden.

Die Pflicht zur Lärmsanierung von Strassen besteht seit 1987. Die Sanierung hätte ursprünglich bis 2002 abgeschlossen werden müssen. Bis dahin wurde aber erst rund ein Drittel der Arbeiten realisiert. Die Sanierungsfristen wurden deshalb für Nationalstrassen bis zum 31. März 2015 sowie für Haupt- und übrige Strassen bis zum 31. März 2018 verlängert.

Obwohl umfangreiche Massnahmen zur Lärmbegrenzung ergriffen wurden, konnten die Sanierungen weder bei den Nationalstrassen noch bei den Haupt- und übrigen Strassen fristgerecht abgeschlossen werden. Dadurch wurde bisher der Schutz der Bevölkerung vor schädlichem Strassenlärm nicht in dem Umfang erreicht, wie er von der Bundesverfassung gefordert wird.

1.3 Kosten der Lärmsanierung von Strassen

Gemäss einer unlängst vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) durchgeführten Schätzung belaufen sich die Gesamtkosten für die Sanierung der Schweizer Strassen auf rund 6 Milliarden Franken4. Seit 1985 wurden bereits oder werden in Kürze mehr als 4,3 Milliarden Franken investiert, und 1,7 Milliarden Franken sind seitens der zuständigen Behörden als Bedarf für den Abschluss der Erstsanierung der Strassen gemeldet. Zwei Drittel dieser Kosten trägt der Bund als Anlageinhaber der Nationalstrassen, das verbleibende Drittel müssen die Kantone und Gemeinden als Anlageinhaber der Haupt- und übrigen Strassen übernehmen.

In der Zukunft werden indessen einige Entwicklungen einen positiven Einfluss auf die Lärmsituation haben: So wird beispielsweise der technische Fortschritt bei den Reifen und den Fahrzeugen und namentlich der wachsende Anteil an Elektromotoren insbesondere bei tiefen Geschwindigkeiten zu einer Abnahme der Lärmemissionen führen. Gleichzeitig dürften jedoch das Bevölkerungs- und Mobilitätswachstum, das konstant zunehmende Verkehrsaufkommen sowie die fortschreitende Verdichtung des Siedlungsraums dazu führen, dass die Zahl der Personen, die übermässigem Strassenlärm ausgesetzt sind, weiter zunimmt. Damit ist der Kampf gegen den Strassenlärm zu einer Daueraufgabe geworden. Bereits heute ist absehbar, dass an Strassen, die bereits entsprechend der heutigen gesetzlichen Grundlagen saniert wurden, in Zukunft weitere Massnahmen erforderlich werden, damit ein wirksamer Schutz der Menschen gewährleistet ist.

4 Bundesamt für Umwelt (2019): Sanierung Strassenlärm. Bilanz und Perspektiven: Stand 2018. 4/14 054.11-00050/00007/00001/S392-1579