Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/40: Dringliches Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 26 Seiten

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7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die beantragten Gesetzesänderungen stützen sich auf die jeweiligen Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die mit dieser Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen sind mit den bilateralen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU vereinbar.

7.3 Erlassform

Damit das Massnahmenpaket für die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs und des Schienengüterverkehrs umgesetzt werden kann, müssen vier Bundesgesetze geändert werden, die nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum unterstehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf fasst diese in einem sogenannten Mantelerlass zusammen. Dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet. Damit die Massnahmen ihre Wirkung noch im Jahr 2020 entfalten können, müssen die rechtlichen Grundlagen in der Herbstsession 2020 behandelt werden. Damit ist die Anwendung des Sonderverfahrens im Interesse einer wirksamen Politik unabdingbar. Aus den genannten Gründen soll das befristete Bundesgesetz als dringlich erklärt werden (Art. 165 Abs. 1 BV). Als dringliches Bundesgesetz, dessen Geltungsdauer ein Jahr übersteigt, untersteht es nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b BV dem fakultativen Referendum.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Ausgaben, die mit der Umsetzung der in dieser Vernehmlassungsvorlage unterbreiteten Massnahmen verbunden sind, stellen ausserordentliche Ausgaben des Bundes zur Eindämmung der Auswirkungen der COVID-19-Krise im Sinne von Artikel 15 Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20015 (FHG) dar. Gemäss Artikel 17a FHG werden diese ausserordentlichen Ausgaben einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto belastet.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Bei der Aufteilung der finanziellen Lasten zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden wurde die fiskalische Äquivalenz im Rahmen der Verhältnismässigkeit berück-

15 SR 611.0