Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/40: Dringliches Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 26 Seiten

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Transportmengen (Wagen oder Tonnen) wird an in der Schweiz verkehrende EVU eine Abgeltung für das ursprünglich geplante Verkehrsangebot entrichtet werden. Der Verteilschlüssel richtet sich somit nach den Marktanteilen der tätigen EVU, das heisst nach den Anteilen an den bestellten Zügen oder Tonnen. Die Beiträge werden einmalig entrichtet. Vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen allfällige Reserven auflösen und auf die Zahlung von Dividenden verzichten.

Ausserordentliche finanzielle Unterstützung des Angebots der Rollenden Landstrasse

Die Erlösausfälle bei der Rollenden Landstrasse aufgrund der Beschränkung der Zahl der Chauffeure in einem Begleitwagen führen beim Betreiber der Rollenden Landstrasse (RAlpin AG) zu einem erheblichen Kapitalverzehr und Liquiditätsproblemen. Mit einem einmaligen Sanierungsbeitrag in Höhe der Erlösausfälle von rund 10 Millionen Franken kann das Angebot der Rollenden Landstrasse auch in den kommenden Jahren weitergeführt und so eine namhafte Zahl an Lastwagenfahrten von der Strasse auf die Schiene verlagert werden.

Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat mit dem Verlagerungsbericht 2021 eine Gesamtschau zur Frage der Fortführung der Rollenden Landstrasse nach 2023 vorlegen wird.

Finanzieller Umfang der Massnahmen

Es soll für das Jahr 2021 ein einmaliger Kredit für die „Ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Eisenbahnverkehrsunternehmen im Schienengüterverkehr zur Sicherstellung eines nachhaltigen Angebots“ in Höhe von 70 Millionen Franken geschaffen werden. Hiervon werden voraussichtlich rund 20 Millionen Franken für höhere Abgeltungen im alpenquerenden kombinierten Verkehr im Jahr 2021 eingesetzt. Die restlichen 40 Millionen Franken werden im Rahmen der Defizitdeckung an die schweizerischen EVU im Güterverkehr ausgerichtet. Maximal 10 Millionen Franken werden zugunsten der Rollenden Landstrasse eingesetzt.

4.1.4 Finanzierung der Bahninfrastruktur

Sistierung der Rückzahlung der Bevorschussung aus dem Bahninfrastruktur

Damit der BIF die COVID-19-Folgen auffangen und die Ertragsausfälle der ISB sowie deren Projekte weiter finanzieren kann, muss das BIFG angepasst werden.

Das BIFG sieht in Artikel 7 Absatz 1 ein generelles Verschuldungsverbot sowie die Bildung einer angemessenen Reserve ab dem 1. Januar 2020 (Art. 7. Abs. 2) vor. Als angemessene Reserve gelten 300 bis 500 Millionen Franken. Der BIF kann sich gemäss Übergangsbestimmung (Art. 12) noch bis Ende 2020 bis zu 150 Millionen Franken zulasten der Bilanz des Bundes verschulden. Weiter hat der BIF die unter dem FinöV-Fonds gebildete Bevorschussung nach Artikel 11 ab dem 1. Januar 2019 geregelt abzubauen, indem 50 Prozent der zweckgebundenen Einlagen aus der LSVA sowie die Mineralölsteuermittel hierfür eingesetzt werden.

Der BIF konnte bis heute diese Bestimmungen einhalten. Er hat Ende 2019 eine Reserve von 300 Millionen Franken aufgebaut und die Bevorschussung seit 2017