Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/40: Dringliches Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 26 Seiten

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zudem vom Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung als «versorgungsrelevante Unternehmen» bestätigt.

1.1.3 Finanzierung der Bahninfrastruktur

Da nur ein Grundangebot im öV aufrechterhalten wurde, sind die Trassenpreiseinnahmen der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) eingebrochen. Diese Einnahmen sind einerseits von der Zahl der gefahrenen Züge und andererseits vom Umsatz im Personenverkehr abhängig. Schätzungen beziffern die Mindereinnahmen der ISB im Jahr 2020 auf gegen 250 Millionen Franken, grossenteils durch den fehlenden Deckungsbeitrag im Personenverkehr bedingt. Diese Einnahmen fehlen den ISB unmittelbar für die Finanzierung von Unterhalt und Betrieb. Da verlangt wurde, dass der Betrieb des Eisenbahnnetzes aufrechterhalten wird, und eine Reduktion von Unterhaltsarbeiten die Substanz des Bahnnetzes gefährden würde, waren kaum Kosteneinsparungen möglich. Hingegen führte die eingeschränkte Bautätigkeit dazu, dass in erheblichem Ausmass unproduktive Arbeits- und Maschinenstunden anfielen, welche die Erfolgsrechnung belasten.

Als Folge des wirtschaftlichen Rückgangs fallen die zweckgebundenen Einlagen in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) markant tiefer aus, da sie zu wesentlichen Teilen von der Wirtschaftsentwicklung abhängig sind (indexierte Beiträge von Bund und Kantonen, Beiträge aus Mehrwertsteuer, direkter Bundessteuer sowie der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe). Für 2020 rechnet die Expertengruppe des Bundes für Konjunkturprognosen mit einem Rückgang des BIP von -6,7 Prozent. Das würde im Jahr 2020 zu Mindereinnahmen im BIF gegenüber dem Voranschlag von 332 Millionen Franken führen, wobei im gleichen Ausmass das ordentliche Budget des Bundes entlastet wird. Es ist davon auszugehen, dass die Einlagen konjunkturbedingt auch in den Folgejahren 2021 bis 2024 tiefer ausfallen (rund 400 Millionen Franken p.a.). Die Ausfälle im BIF können aufgefangen werden, sofern die gesetzlich festgelegte Rückzahlung der Bevorschussung für mindestens zwei Jahre (d. h. 2020 und 2021) sistiert wird.

Eine Aktualisierung der BIF-Langfristplanung (Stand: Mai 2020) zeigt, dass die Covid-19-Folgen zu einem negativen Ergebnis im Jahr 2020 von ca. 100 Millionen Franken führen werden. Budgetiert war ein positives Ergebnis in der Höhe von 721 Millionen Franken. Den im Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20134 (BIFG) festgelegten Abbau der Verschuldung kann der Fonds somit temporär nicht übernehmen, auch wenn die Reserven von 300 Millionen Franken vollständig aufgebraucht werden. Eine Fortführung des Schuldenabbaus im BIF im gesetzlich verlangten Ausmass ist ohne Einschränkungen bei Unterhalt, Betrieb und Ausbau der Bahninfrastruktur nicht möglich. Sollten bei einer temporären Aussetzung des gesetzlich verlangten Schuldenabbaus Überschüsse im BIF resultieren, so werden diese für die Rückzahlung der Bevorschussung verwendet.

4 SR 742.140