Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/40: Dringliches Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 26 Seiten

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5.2 Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201312

Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz

Neu wird der 1. Januar 2022 anstelle des 1. Januar 2020 als Startdatum für die Bildung einer angemessenen Reserve für den BIF gesetzt.

Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz

Die Verwendung von mindestens 50 Prozent der Einlagen aus LSVA und Mineralölsteuer für die Tilgung der Bevorschussung wird für die Jahre 2020 und 2021 ausgesetzt.

5.3 Gütertransportgesetz vom 25. September 201513

Art. 9a Beiträge zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Krise

Mit dieser Bestimmung wird in das Gütertransportgesetz ein neuer Fördertatbestand eingefügt, der es dem Bund ermöglicht, Verluste der im Gütertransport auf der Schiene tätigen Unternehmen zu übernehmen, damit bestehende Angebote im Schienengüterverkehr auch zukünftig aufrechterhalten werden können.

5.4 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200914

Art. 28 Abs. 1bisund 2bis

Mit den Bestimmungen in Absatz 1biswird das Vorgehen zum Ausgleich der mit der COVID-19-Krise erlittenen finanziellen Verluste der Unternehmen im RPV festgelegt. Basis sind die linienweisen Ergebnisse der Jahresrechnungen der Unternehmen. Die Auflösung der Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten ist hierfür Voraussetzung.

Absatz 2bislegt fest, dass der Bund einmalig für den Ortsverkehr pauschale Abgeltungen entrichten kann.

Art. 36 Abs. 2bis

Mit Absatz 2biswird sichergestellt, dass Unternehmen, die Beiträge nach Art. 28 Abs. 1bisund 2bisin Anspruch nehmen, für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschütten.

12 SR 742.140

13 SR 742.41

14 SR 745.1