Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/40: Dringliches Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 26 Seiten
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einzureichen. Die Besteller plausibilisieren die Angaben der TU und ziehen die bestehenden Reserven zur Deckung der Verluste bei. Sie reichen die bereinigten Jahresrechnungen mit den Ergebnissen pro TU dem Bund ein, wobei sie sich bei interkantonalen Linien abzusprechen haben.
Der Bund sammelt alle bis zum einem zu definierenden Stichtag, voraussichtlich der 31. Mai 2021, eingegangenen Verlustmeldungen. Aufgrund der für die Defizitdeckung zur Verfügung stehenden Mittel wird ein einheitlicher prozentualer Anteil pro TU berechnet. Anschliessend wird eine Ad-hoc-Vereinbarung zwischen dem Bund und den einzelnen TU abgeschlossen. Eine Beteiligung der Kantone oder Gemeinden ist aus Gründen der einfachen Umsetzbarkeit der Massnahme nicht vorgesehen. Der Bund erwartet von den übrigen Bestellern, dass sie die verbleibenden Verluste analog dem beim RPV vorgeschlagenen Vorgehen übernehmen, sodass die finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nach 2021 erledigt sind.
Finanzieller Umfang der Massnahme
Der Anteil des Bundes wird pauschal auf 100 Millionen Franken festgelegt. Die Mittel sollen als zusätzlicher Voranschlagskredit für das Jahr 2021 beantragt werden.
4.1.3 Schienengüterverkehr
Aussetzen des Abbaus bei den Abgeltungen für den alpenquerenden kombinierten Verkehr
Um die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Verlagerungspolitik zu mildern, soll der Abbau bei den Abgeltungen für den alpenquerenden kombinierten Verkehr ausgesetzt werden. Eine teilweise Kompensation der Erlöseinbussen infolge des Nachfragerückgangs ist nur erreichbar, wenn die vom Bund pro Zug und Sendung entrichteten Abgeltungen im Vergleich zum Vorjahr erhöht werden können. Dies ist nur möglich, wenn die Vorgabe, dass die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierter Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen hat (Art. 8 Abs. 2 GVVG), nicht bindend ist. Dies soll für den Zeitraum gelten, für den der Aufholprozess hin zum Niveau vor der Corona-Krise relevant ist. Als Neuregelung schlägt der Bundesrat eine Anpassung von Artikel 8 Absatz 2 GVVG vor. Für das Jahr 2021 soll der Kredit für die Abgeltungen des alpenquerenden kombinierten Verkehrs gegenüber 2020 unverändert bei 121,5 Millionen Franken belassen werden. Dies entspricht auch dem Anliegen der Motion 20.3465 «Ausschöpfung der budgetierten Beiträge zur Stützung des kombinierten Güterverkehrs in der Covid-19-Krise» der KVF-N.
Ausgestaltung
Die Abgeltungen werden weiterhin zu grossen Teilen auf Basis der effektiv gefahrenen Züge und Sendungen an die Operateure im kombinierten Verkehr entrichtet. Wie bei früheren ausserordentlichen Ereignissen (z. B. Rastatt 2017) erhält jeder Operateur eine zusätzliche Abgeltung je gefahrenen Zug. Dies setzt unmittelbar Anreize bei den Operateuren, Angebote trotz schlechterer Auslastung aufrechtzuer-