Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/40: Dringliches Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 26 Seiten

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um 1,6 Milliarden reduziert, 1,1 Milliarden mehr als gesetzlich vorgeschrieben. Zudem hat der BIF zur Entlastung des Bundeshaushalts seit 2016 auf LSVA-Einlagen in der Höhe von gut 760 Millionen verzichtet.

Um die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene ausserordentliche Lage bei der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur ohne negative Auswirkungen auf Unterhalt, Betrieb und Ausbau der Bahninfrastruktur bewältigen zu können, ist das gesetzlich vorgegebene Fondsreglement anzupassen. Der geregelte Abbau der FinöV-Bevorschussung ist somit in den Jahren 2020 und 2021 zu sistieren. Dies hat zur Folge, dass die Einlagen aus Mitteln der LSVA und der Mineralölsteuer im BIF verbleiben. In den Jahren 2020 und 2021 erfolgt nur eine Rückzahlung der Bevorschussung aus dem BIF, sofern der BIF Überschüsse erzielt.

Sollten mit diesen Massnahmen die Aufwendungen für die Bahninfrastruktur und die Erträge für den BIF nicht in ein Gleichgewicht gebracht werden können, wird der Bundesrat prüfen, ob eine Erhöhung der LSVA-Einlage auf das gesetzlich vorgeschriebene Maximum möglich ist.

Kompensation der Ertragsausfälle der Infrastrukturbetreiberinnen

Damit die Mittel und die Liquidität für die ISB gewährleistet sind und so Unterhalt und Betrieb der Bahninfrastruktur ohne Abstriche an Umfang, Qualität und Sicherheitsniveau sichergestellt sind, müssen die Mindereinnahmen der Infrastrukturbetreiberinnen finanziell kompensiert werden. Für das Jahr 2020 sind die den ursprünglichen Offerten zu den Leistungsvereinbarungen mit den ISB hinterlegten Einnahmen aus dem Trassenverkauf den tatsächlichen Einnahmen gegenüberzustellen. Zusätzliche, im Zuge der COVID-19-Krise entstandene oder allenfalls vermiedene Kosten (insbesondere unproduktive Personal- und Maschinenstunden sowie hängenbleibende Fixkosten aufgrund von zwischenzeitlichen Baustellenschliessungen) werden in Betracht gezogen. Eine Abgeltung soll ausgerichtet werden, soweit die Spezialreserve für künftige Fehlbeträge der Sparte Infrastruktur gemäss Artikel 67 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195710 nicht ausreicht, um die erwarteten Verluste auszugleichen. Auf dieser Basis erfolgt die Entrichtung zusätzlicher Mittel an die ISB (als Nachtrag zu den einzelnen Leistungsvereinbarungen mit den ISB) noch im Jahr 2020.

Sollte sich die Nachfrage im Personen- und im Güterverkehr bis Ende 2020 nicht erholen und 2021 unter den Erwartungen liegen, so ergeben sich für die Ende 2020 abzuschliessenden Leistungsvereinbarungen für 2021 geringere Planerlöse, welche zu einem erhöhten Abgeltungsbedarf führen könnten.

Ausgestaltung

Die ISB werden dem BAV im November 2020 aktualisierte Planrechnungen einreichen, aus denen die Mindereinnahmen bei den Trassenpreisen und die Einsparungen und Mehrkosten aus anderen Massnahmen (Baustellenschliessungen u. ä.) ersichtlich sind. Auf dieser Basis werden nach Abzug der Spezialreserve mit den ISB Nachträge für die Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

Finanzieller Umfang der Massnahme

10 SR 742.101