Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem unter Umständen über einfache Warn- und

Sicherheitshinweise oder Bedienungsanleitungen hinausgehen.

Versuche (Artikel 25d)

Bisher wurde für Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem eine Kompetenz

gestützt auf Artikel 106 Absatz 5 SVG herangezogen, die eigentlich auf den Erlass von generellabstrakten Regelungen ausgelegt ist. Mit dem vorliegenden Artikel 25d E-SVG soll die Kompetenz zur Bewilligung von Versuchen mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem dem ASTRA

übertragen und das Verfahren für die Bewilligung von befristeten Versuchen vereinfacht werden. Für den Bund erfüllen die Versuche hauptsächlich den Zweck, übergeordnete Erkenntnisse im Hinblick auf den Stand der Technik, das Verkehrsverhalten, die Akzeptanz der neuen Technologien sowie die Nutzung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem mittelbar auf den Bedarf zur Anpassung des Rechts zu gewinnen. Überall dort, wo der Versuch den regionalen Rahmen nicht überschreitet und spezifischere Bedürfnisse wie die Erforschung besonderer Geschäftsmodelle, die Einbindung von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem in den lokalen öffentlichen Verkehr oder die Vertiefung bereits vorliegender Erkenntnisse aus ähnlich gelagerten Versuchen im Vordergrund stehen, soll das ASTRA die Bewilligungskompetenz an die Kantone delegieren können. Damit kann dem Bedürfnis von Städten und Gemeinden sowie von Verkehrsbetrieben entsprochen werden, solche Fahrzeuge

versuchsweise im lokalen Verkehr einzusetzen, respektive bereits gewonnene Erkenntnisse zu

vertiefen. Es ist zu beachten, dass je nach Konstellation zusätzliche Bewilligungen ausserhalb des Strassenverkehrsrechts erforderlich sind (z. B. eine Funkversuchskonzession des Bundesamts für Kommunikation BAKOM nach Artikel 38 der Verordnung vom 1. Dezember 200713 über

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen).

Fördermassnahmen (Artikel 105bis)

Damit der Bund die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Erkenntnisse gewinnen und die Weiterentwicklung gezielt steuern kann, soll das ASTRA Projekte im Zusammenhang mit der

Entwicklung neuer Technologien finanziell unterstützen können. Die fachlichen Anforderungen können mit dem heutigen Kenntnisstand noch nicht umfassend formuliert werden. Aus diesem Grund wurde eine möglichst offene und subventionsgesetzeskonforme Formulierung gewählt, so dass auch die Finanzierung für künftige, heute noch nicht bekannte Bedürfnisse ermöglicht wird. Mit der Bestimmung würde die Strasse bei der Unterstützung neuer Technologien über ähnliche Möglichkeiten verfügen, wie sie der öffentliche Verkehr bereits kennt (vgl. Artikel 31 Absatz 2 des

Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200914, PBG).

1.3 Umsetzung parlamentarischer Vorstösse

1.3.1 Motion 15.3574 Freysinger vom 16. Juni 2015 – Annullation des Führerausweises auf Probe

1.3.1.1 Ausgangslage

Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Wer einen Führerausweis auf Probe besitzt, muss sich während einer Probezeit von drei Jahren bewähren. Wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Führerausweis wegen einer Widerhandlung entzogen, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Begeht sie oder er während der Probezeit eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt dieser. Nach einem Verfall des Ausweises müssen die Betroffenen die gesamte Fahrausbildung erneut absolvieren. Möglich ist dies

13 SR 784.102.1

14 SR 745.1