Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur, wenn ein verkehrsmedizinisches Gutachten die Fahreignung der betroffenen Person bestätigt (Artikel 15a Absätze 3-5 SVG).
Die überwiesene Motion 15.3574 Freysinger vom 16. Juni 2015 «Führerausweis auf Probe.
Verhältnismässige Regelung bei Widerhandlungen während der Probezeit» kritisiert, dass der
Führerausweis auf Probe auch dann annulliert wird, wenn der zweite Entzug während der Probezeit nur wegen einer leichten Widerhandlung droht (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts). Dies sei unverhältnismässig. Zudem führe die geltende Regelung zu einer
Ungleichbehandlung, indem wegen des Kaskadensystems milder sanktioniert wird, wer zuerst eine leichte und später eine schwere Widerhandlung begeht, als wer zuerst eine schwere und später eine leichte Widerhandlung begeht. Mit der Annahme der Motion 15.3574 Freysinger beauftragt das Parlament den Bundesrat, ihm eine Änderung des SVG vorzulegen. Diese soll regeln, dass der Führerausweis auf Probe nur dann verfällt, wenn der zweite Entzug des Ausweises während der Probezeit wegen einer Widerhandlung droht, die mindestens mittelschwer ist. Der Bundesrat
beantragte am 12. August 2015 die Annahme der Motion.
Im Jahr 2019 wurden in der Schweiz 1217 Führerausweise auf Probe annulliert. Hauptgründe waren zu schnelles Fahren und Fahren in angetrunkenem Zustand. Die Anzahl Annullationen nahm in den letzten Jahren stetig ab (2012 gab es noch 3494 Annullationen)15.
1.3.1.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Die Probezeit soll nur verlängert werden, wenn der Inhaberin oder dem Inhaber der Führerausweis während der Probezeit wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Verfallen soll der Führerausweis auf Probe künftig nur dann, wenn dessen Inhaberin oder Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Leichte Widerhandlungen während der Probezeit sollen weder zu deren Verlängerung noch zu einer
Annullation des Führerausweises führen.
Indem der Führerausweis nur annulliert wird, wenn während der Probezeit zwei mindestens
mittelschwere Widerhandlungen begangen werden, kann dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen und zu strenge Sanktionen können verhindert werden. Ausserhalb der Probezeit führt eine leichte Widerhandlung höchstens zu einem mindestens einmonatigen
Führerausweisentzug, auch bei wiederholter Begehung. Im Kaskadensystem wird die leichte
Widerhandlung somit privilegiert. Diese Privilegierung soll auch bei Inhaberinnen und Inhabern eines Führerausweises auf Probe zur Anwendung kommen. Eine leichte Widerhandlung soll somit weder zur Verlängerung der Probezeit noch zur Annullation des Führerausweises führen.
Leichte Widerhandlungen während der Probezeit bleiben mit dieser Regelung aber nicht ungesühnt. So droht Ersttäterinnen und -tätern eine Verwarnung, und Personen, die innert zwei Jahren seit der Verwarnung erneut eine leichte Widerhandlung begehen, ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat (Artikel 16a SVG). Mit der vorgeschlagenen Anpassung kann auch die stossende Folge behoben werden, wonach die Annullation des Führerausweises von der zufälligen Reihenfolge der Begehung der Widerhandlungen abhängen kann. So wird der Führerausweis künftig immer annulliert, egal ob dessen Inhaberin oder Inhaber zuerst eine mittelschwere und dann eine schwere oder zuerst eine schwere und anschliessend eine mittelschwere Widerhandlung begangen hat.
Die Wirkung des Führerausweises auf Probe wird durch die Vorlage nicht in Frage gestellt. Es wird lediglich auf überharte Sanktionen wie die Annullation des Führerausweises nach Begehung einer leichten Widerhandlung verzichtet.
15 Quelle: Bundesamt für Strassen ASTRA, Daten abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/statistikadministrativmassnahmen.html