Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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Im Rahmen der Beratungen zu «Via sicura» hat die Bundesversammlung den Inhalt der Volksinitiative weitestgehend in die Revision des SVG aufgenommen23, so dass das Initiativkomitee die Initiative am 2. November 2012 zurückzog24. Zwar wurden die Rasermassnahmen in den Medien intensiv diskutiert, eine Vernehmlassung dazu fand jedoch nie statt. Die Rasermassnahmen traten am 1. Januar 2013 in Kraft und sehen vor, dass wer vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten eingeht, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird (Artikel 90 Absatz 3 SVG). Zudem müssen Ersttäterinnen und -täter den Führerausweis für mindestens zwei Jahre abgeben, Wiederholungstäterinnen und -täter für

mindestens zehn Jahre (Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe. abisund Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b i.V.m. Artikel 17 Absatz 4 SVG). Bei Begehung von im Gesetz definierten

Geschwindigkeitsüberschreitungen (z. B. 50 km/h innerorts) liegt nach dem Wortlaut der

Gesetzesbestimmung automatisch ein Raserdelikt vor, unabhängig davon, ob die

Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich oder fahrlässig geschah oder ob tatsächlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten bestand (Artikel 90 Absatz 4 SVG).

Die Evaluation der Rasermassnahmen zeigt, dass diese zwar eindeutig eine positive Wirkung auf die Verkehrssicherheit haben, jedoch auch unerwünschte Auswirkungen aufweisen25. Die Einschränkung des Ermessens der Gerichte kann im Einzelfall zu ungewollt harten Urteilen führen. Zwar gelangte das Bundesgericht in seinen Urteilen BGE 142 IV 137 vom 1. Juni 2016 und BGE 143 IV 508 vom

13. November 2017 zum Ergebnis, dass – entgegen seinem früheren Entscheid26– bei der Begehung einer der im SVG definierten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht bereits von Gesetzes wegen ein Raserdelikt vorliege. Die Gerichte hätten einen beschränkten Beurteilungsspielraum und könnten prüfen, ob die betroffene Person vorsätzlich oder nur fahrlässig zu schnell gefahren sei, und bei Fahrlässigkeit von der Anwendung des Rasertatbestandes absehen. Zudem sei es bei

ausserordentlichen Umständen möglich, dass trotz der besonders krassen

Geschwindigkeitsüberschreitung kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten bestanden habe. Mit dem Wortlaut der geltenden Gesetzesbestimmung bestehen für die

Verkehrsteilnehmenden jedoch Rechtsunsicherheiten, da es von der Auslegung durch die Gerichte abhängt, ob bei der Begehung von im Gesetz definierten Geschwindigkeitsüberschreitungen

automatisch ein Raserdelikt vorliegt oder nicht. Für die Gerichte ist es wesentlich, dass sie stets alle Tatbestandsmerkmale frei prüfen können, um anschliessend angemessene Urteile zu fällen.

Raserdelikte werden zudem mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert. Die Gerichte können, auch wenn es aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall gerechtfertigt wäre, keine tiefere Strafe verhängen. Demgegenüber sieht der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens nach Artikel 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193727 (StGB), der wie der

Rasertatbestand das Rechtsgut Leben schützt, keine Mindestfreiheitsstrafe vor. Dies soll nach dem Vorschlag des Bundesrates in seiner Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der

Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht auch so bleiben28. Als unverhältnismässig erscheint in der Praxis teilweise auch der Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren, wenn eine Ersttäterin oder ein Ersttäter mit ungetrübtem Leumund den objektiven Tatbestand nur knapp erfüllt.

Der Bundesrat schlägt in seinem Evaluationsbericht vom 28. Juni 2017 deshalb vor, die

Rasermassnahmen anzupassen29. Auch die Rechtsdoktrin30 kritisiert die Rasermassnahmen. Das Parlament fordert ebenfalls, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen seien umzusetzen.

Mehrere Mitglieder haben dazu Vorstösse eingereicht, die mit Blick auf die überwiesene Motion

23 AS 2012 6291

24 BBl 2012 9227

25 Siehe den Bericht des Bundesrates zur Evaluation von Via sicura vom 28. Juni 2017, abrufbar unter: www.parlament.ch > 16.3267 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.

26 Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom 20. November 2014.

27 SR 311.0

28 BBl 2018 2827, hier 2851.

29 Bericht des Bundesrates zur Evaluation von Via sicura vom 28. Juni 2017, abrufbar unter: www.parlament.ch > 16.3267 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.

30 Statt vieler: Wolfang Wohlers/Alexander Schorro, Die Reform des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, in: Aktuelle juristische Praxis (AJP/PJA), 7/2018 (m.w.H.).