Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken
einsprechende Partei innert Frist eine negative Feststellungsklage einzureichen. Bei Verpassen der entsprechenden Frist, bliebe die Verfügung im erstgenannten Fall gegenüber der einsprechenden Person unwirksam bzw. könnte die Räumung im zweiten Fall auch gegen die einsprechende Partei vollzogen werden. Als weitere (aber nachteilige) Variante erachtet es besagter Kanton für prüfenswert, der Einsprache – wie im Entwurf vorgesehen – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesfalls müsste jedoch die Grundstückbesitzerin bzw. der - besitzer die Möglichkeit erhalten, dies zu verhindern, was beispielsweise mit einer Schutzschrift erfolgen könnte (Art. 270 ZPO).
Kritisiert wird ferner, dass für die Bekanntmachung nicht die Behörden zuständig sein sollen.123 Es wird zu bedenken gegeben, dass es in vielen Fällen schwierig bis gar unmöglich sein dürfte, sich Zutritt zum besetzten Grundstück zu verschaffen – sei es aufgrund von Barrikaden oder allfälliger Gewaltbereitschaft der Hausbesetzer.124 Deshalb fordert ein Ver-
band125, dass die Polizei mit dem Anbringen der gerichtlichen Verfügung zu betrauen sei und Artikel 260b VE-ZPO mit «und Anbringung auf dem Grundstück durch die amtliche Behörde» zu ergänzen sei. Ein Kanton126 und eine Vereinigung127 erachten es als heikel, den Lauf von Rechtsmittelfristen von der Handlung von Privatpersonen abhängig zu machen. Auch sie fordern eine Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügung durch das Gericht selbst oder durch eine amtliche Stelle. Damit wäre auch gewährleistet, dass die Umsetzung der Bekanntmachung in allen Fällen jeweils vergleichbar gehandhabt würde. Allerdings sollte die gesuchstellende Person für die Bekanntmachung insofern verantwortlich bleiben, als sie die mit der Bekanntmachung verbunden Kosten zu übernehmen bzw. entsprechend vorzuschiessen hätte. Auch ein weiterer Verband128 merkt an, dass es oft schwierig sein werde, einen solchen Hinweis an einem besetzten Gebäude anzubringen.
Ein Kanton129 fordert, dass analog zu Artikel 258 Absatz 1 ZPO die Möglichkeit geschaffen wird, gegen die Besitzesstörenden eine angemessene Busse zu verhängen, wenn sie, nachdem sie identifiziert wurden, der Aufforderung zur Beendigung der Störung nicht nachkommen sollten. Auch eine Vereinigung130 fordert, dass Widerhandlungen mit einer Busse geahndet werden. Die Busse sollte – auch für das gerichtliche Verbot nach Artikel 258 ZPO – auf mindestens CHF 10'000.- festgelegt bzw. angehoben werden. Ihrer Ansicht nach ist die in Artikel 258 ZPO vorgesehene Busse von bis zu CHF 2'000.- viel zu gering, um eine abschreckende Wirkung gegen Störende zu haben. Zwar werde das Gericht beim Erlass der gerichtlichen Verfügung die Identität der Störenden noch nicht kennen, doch könnten diese durch die Polizei ermittelt werden.
4 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren131 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer
123 BS (S. 3), SVP (S. 2), HEV (S. 6), SVR (S. 3).
124 HEV (S. 6), SSV (S. 3).
125 HEV (S. 6).
126 BS (S. 3).
127 SVR (S. 3).
128 SAV (S. 1).
129 TI (S. 3).
130 CATEF (S. 4).
131 SR 172.061