Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken
ihre Identität offenlegen müssten. Somit wäre zumindest ein kontradiktorisches Verfahren gegen die Einsprechenden möglich.
− Ein anderer Verband99 vertritt die Ansicht, dass die terminologische Subsumtion der gerichtlichen (Besitzesschutz-)Verfügung unter die freiwillige Gerichtsbarkeit im Lichte des konkreten staatlichen Zwanges, der auf Ersuchen eines Grundstückbesitzenden ausgeübt werde, unpassend erscheine. Ohnehin könne das neu vorgesehene Verfahren von den Hausbesetzern relativ einfach ausgehebelt werden, indem eine Schutzschrift gemäss Artikel 270 ZPO eingereicht werde, unter Bekanntgabe der Namen der Hausbesetzer und in Kopie an den Grundstücksbesitzenden, oder aber indem mehrere Hausbesetzer Einsprache erheben würden. Gemäss dem Verband könnte hier besitzerseits schnell der Überblick darüber verloren gehen, wer Einsprache erhoben hat und wer nicht. Durch eine nachträglich eingereichte Klage auf Feststellung der Unrechtmässigkeit des Verbotes könnten die Hausbesetzenden im Hinblick auf eine Vollstreckung der Räumung zusätzlich Verwirrung stiften und die Vollstreckbarkeit in Frage stellen.
− Eine Vereinigung100 merkt an, dass der betroffene Personenkreis im Rahmen der gerichtlichen Verfügung im Gegensatz zu demjenigen des gerichtlichen Verbots zumindest bestimmt bzw. bestimmbar sei, auch wenn sich beide gegen der gesuchstellenden Partei unbekannte Personen richtet. Gleichzeitig seien dem Gesuchsteller bekannte Personen wesentlich besser geschützt, weil gegen solche nicht mittels freiwilliger Gerichtsbarkeit, sondern in einem kontradiktorisch geführten Verfahren vorzugehen wäre. Dieser Umstand berge ein gewisses Missbrauchspotential, welchem im Rahmen der Ausgestaltung der zivilprozessualen Rechtsbehelfe bestmöglich begegnet werden sollte.
3.2.3.3 Artikel 260a Absatz 2 VE-ZPO
Ein Kanton101 erachtet die Unterteilung des erforderlichen Beweismasses nach Artikel 260a Absatz 2 VE-ZPO in einen strikten Beweis in Bezug auf den Besitz sowie Glaubhaftmachung betreffend die rechtswidrige Störung oder Entziehung als sinnvoll. Da der Beweis der rechtswidrigen Störung oder Entziehung schwieriger zu bewerkstelligen sein werde, sei die Reduktion des erforderlichen Beweismasses gerechtfertigt.
Ein anderer Kanton102 und eine Vereinigung103 geben aber zu bedenken, dass dem Gericht
Aufgaben auferlegt würden, welche es kaum erfüllen könne, wenn von ihm verlangt
werde, zwecks Vermeidung einer krass rechtsmissbräuchlichen Anrufung der gerichtlichen Verfügung zu prüfen, ob es sich bei den mutmasslich Unberechtigten tatsächlich um der gesuchstellenden Partei unbekannte Personen handelt (vgl. S. 33 des erläuternden Berichts). Ausserdem widerspreche eine solche Pflicht zu eigenen Nachforschungen auch dem Charakter des summarischen Verfahrens. Vielmehr müsse das Gericht dort, wo es Zweifel an den Darstellungen des Gesuchstellers habe, Letzteren auffordern, die der Glaubhaftmachung dienenden Belege selbst beizubringen bzw. nachzuliefern und dort, wo dies unterbleibe, das entsprechende Gesuch abweisen.
99 SSV (S. 3).
100 SVR (S. 2).
101 SO (S. 3).
102 BS (S. 2).
103 SVR (S. 2).