Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken
3.2.3.4 Artikel 260a Absatz 3 VE-ZPO
Einerseits wird grundsätzlich begrüsst, dass das Gericht unverzüglich zu entscheiden hat, da dies den angestrebten raschen Rechtsschutz unterstreiche.104 Andererseits äussern sich zwei Teilnehmende105 kritisch darüber, dass der im Zivilrecht allgemein geltende Dispositionsgrundsatz ohne ersichtlichen Grund durchbrochen werde. Stattdessen sollte die Anord-
nung von Vollstreckungsmassnahmen deshalb einen Antrag erfordern und dem Gericht
dann lediglich die Wahl der geeigneten Vollstreckungsmassnahme obliegen.
Ein Verband106 lehnt es klar ab, dass eine besetzte Liegenschaft auch dann geräumt werden soll, wenn die Voraussetzungen für eine Räumung gemäss aktueller Praxis in den Städten nicht gegeben sein sollten. Die Polizeiorganisationen hätten mit Blick auf die begrenzten Mittel und Kapazitäten ein grosses Interesse, dass auch unter Anwendung von Art. 260a VE-ZPO sichergestellt sei, dass es bei einer betroffenen Liegenschaft nicht zu einer mehrfachen oder gar seriellen Abfolge von Räumung und Wiederbesetzung kommen könne.
3.2.3.5 Artikel 260b VE-ZPO
Die Verkürzung der Einsprachefrist auf 10 Tage im Vergleich zur 30-tägigen Einsprachefrist beim gerichtlichen Verbot wird als sinnvoll erachtet.107 Dies erscheine als gerechtfertigt, da bei Fällen der gerichtlichen Verfügung – im Unterschied zum gerichtlichen Verbot – bereits rechtswidrige Störungen oder Entziehungen eingetreten seien.108 Den Verfahrensrechten der Betroffenen werde dabei gebührend Rechnung getragen, da die Verfügung der Einsprache erhebenden Person gegenüber unwirksam werde, und die jeweilige Besitzerin beziehungsweise der jeweilige Besitzer gegen die Einsprecherin oder den Einsprecher in einem kontradiktorischen Verfahren vorgehen müsse.109
Da die Verfügung mittels Einsprache gegen die einsprechende Person unwirksam wird, erachten einige Teilnehmende die gerichtliche Verfügung als eine eher «stumpfe Waffe»110 oder als nur begrenzt tauglich für eine Räumung innert nützlicher Frist111. Vereinzelt wird befürchtet, dass Artikel 260a VE-ZPO toter Gesetzesbuchstabe werden könnte.112 Ein Kanton113 sieht ein Problem darin, dass beispielsweise von zehn Hausbesetzenden nur einer eine Einsprache erheben und bei der Räumung erklären könnte, die übrigen anwesenden Personen seien lediglich bei ihm zu Besuch. In einem solchen Fall wäre eine zwangsweise Entfernung der übrigen Personen nach der Auffassung dieses Kantons ohnehin nicht mehr sinnvoll, weil die Einsprecherin oder der Einsprecher ja bleiben dürfte und somit müsste mit der Räumung faktisch gewartet werden, bis das Ausweisungsverfahren gegen die einsprechende Person rechtskräftig abgeschlossen wäre. Immerhin wird ein Vorteil der gerichtlichen Verfügung darin gesehen, dass die Personalien der Einsprecherin oder des Einsprechers offengelegt werden
104 SO (S. 3).
105 BS (S. 3), SVR (S. 2).
106 SSV (S. 4).
107 AG (S. 2).
108 AI (S. 1), SO (S. 3).
109 SO (S. 3).
110 AG (S. 1).
111 TG (S. 2), FDP (S. 1 f.).
112 BL (S. 1).
113 TG (S. 2).