Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

ein Verband56, die Festschreibung einer konkreten Frist («48 oder 72 Stunden») im Gesetz nochmals zu prüfen. Ein anderer Verband57 fordert in diesem Zusammenhang eine noch präzisere Formulierung im Sinne von «sobald jemand Kenntnis hat» aufzunehmen.

Zwei Kantone erachten die Passage «in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt davon Kenntnis erlangt hat» als unglücklich58 bzw. als zu unbestimmt59. Infrage gestellt wird, wie weit ein abwesender Besitzer gehen muss, damit er der Sorgfaltspflicht gerecht wird. Insgesamt könnte der vorgeschlagene Wortlaut zur Rechtsprechung führen, dass die Eigenwehr nicht gerechtfertigt sei, weil es der Besitzerin oder dem Besitzer zuzumuten gewesen wäre, die fraglichen Liegenschaften z.B. durch eine Sicherheitsfirma überwachen zu lassen.60 Während ein Kanton61 die Präzisierung des Begriffs den Gerichten im Rahmen der Beurteilung der jeweiligen Situation im Einzelfall überlassen will, schlägt ein anderer Kanton62 vor, die Wendung aus dem erläuternden Bericht («nach Treu und Glauben davon Kenntnis erlangt hat») ersatzweise in den Gesetzeswortlaut zu überführen.

3.2.2 Konkretisierung der amtlichen Hilfe (Art. 926 Abs. 3 VE-ZGB) Die gesetzliche Verankerung der behördlichen Interventionspflicht wird von mehreren

Teilnehmenden63 begrüsst. Eine Vereinigung64 stellt mit Verweis auf Seite 30 des erläuternden Berichts fest, dass mit der Änderung in Artikel 926 Absatz 3 VE-ZGB lediglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung gesetzlich verankert werde, was sie ebenfalls begrüsst.

Auch ein anderer Verband65 schätzt die Wiedergabe dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bericht und ist der Ansicht, dass diese Bestimmung nichts an der bereits bestehenden polizeilichen Praxis ändern werde. Eine Organisation66 fordert, dass der kantonale und städtische Vollzug durch die Polizei gewährleistet werden müsse und allfällige polizeiliche Aufwendungen und Kosten voll zulasten der Besetzenden verrechnet und nicht auf die Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer abgewälzt werden dürften. Ein Verband67 hätte sich gewünscht, dass mit der Vorlage weitere Hindernisse aus dem Weg geräumt worden wären, namentlich hätte der Gestaltungsspielraum der Kantone bei der Gewährung amtlicher Hilfe beschränkt werden sollen. Obschon das Polizeirecht auch künftig den Vollzug des Besitzesschutzes regeln werde, hofft ein Kanton68, dass die Neuformulierung in Artikel 926 Absatz 3 VE-ZGB zu einer Revision des kantonalen Rechts führen wird und dass die aktuell geltenden kantonalen Interventionsregeln insgesamt einheitlicher und effizienter werden.

Drei Teilnehmende69 begrüssen zwar die Kodifizierung der Interventionspflicht, fordern aber, dass dadurch die Handlungsfähigkeit der Besitzerinnen und Besitzer bei Hausbesetzungen

56 SVIT (S. 2).

57 SGV (S. 2).

58 TG (S. 1).

59 VD (S. 2).

60 TG (S. 1), VD (S. 2).

61 VD (S. 2).

62 TG (S. 1).

63 SO (S. 2), SVP (S. 2), CGI (S. 2), FRI (S. 3), SVIT (S. 2 f.).

64 KKJPD (S. 1 f.).

65 SSV (S. 2).

66 SVBK (S. 1).

67 SVIT (S. 2 f.).

68 TI (S. 2).

69 VD (S. 2), SVP (S. 2), HEV (S. 4).