Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

Verfügung die Identität einer Person bekanntgeben könnten, um ein Vorgehen nach Artikel 260a VE-ZPO zu verhindern.

− Ein Kanton94 findet, dass die Vorlage in der aktuellen Form Unklarheiten schafft und ein gewisses Missbrauchspotential mit sich bringt. Er fordert eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der gerichtlichen Verfügung auf «Häuser- und Grundstücksbesetzer». Andere Anwendungsfälle seien praktisch kaum vorstellbar bzw. es bestünden bereits andere wirksame verfahrensrechtliche Mittel zur Abwehr. Ausserdem müssten diejenigen Personen, die ihren Besitz vom Mieter ableiten (Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, Ehegatten etc.), ebenfalls vor Ausweisungsverfahren des Vermieters geschützt werden. Der Kanton ersucht ferner um Klärung, ob tatsächlich gemeint sei, dass das Gesuch für eine gerichtliche Verfügung nicht sofort gestellt werden müsse (Art. 926 Abs. 2 und 3 VE-ZGB i.V.m.

Art. 260a VE-ZPO). Da es sich bei Artikel 260a VE-ZPO um ein Einparteienverfahren handle und es keine Gegenseite anzuhören gebe, wäre seiner Ansicht nach eine Überprüfung des sofortigen Handelns «in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt» auch bei geltender Untersuchungsmaxime kaum möglich.

− Ein anderer Kanton95 weist darauf hin, dass mit der Neuschaffung von gerichtlichen Verfahren immer eine potentielle Mehrbelastung der Gerichte einhergeht.

− Ein Kanton96 gibt zu bedenken, dass es bei der Vollstreckung des Räumungsbefehls eine Herausforderung sein könnte, zwischen denjenigen Personen zu unterscheiden, gegenüber denen der Befehl vollstreckbar geworden ist (alle, die sich auf dem Grundstück aufhalten und nicht Einsprache erhoben haben), und denen, die mit einer Einsprache die Wirksamkeit des Befehls für sich abgewendet haben. Nicht nur sei fraglich, wie viel den Eigentümerinnen und Eigentümern geholfen sei, wenn sie die Einsprechenden nach wie vor dulden müssten, sondern auch, ob den Eigentümerinnen und Eigentümern das Interesse an einer nur teilweisen Räumung abgesprochen werden könnte (Art. 59 ZPO).

− Laut einer Vereinigung97 stellt die gerichtliche Verfügung aufgrund ihrer Einseitigkeit und Ausgestaltung einen Fremdkörper in der ZPO sowie in einem Rechtsstaat überhaupt dar. Sie sieht in der gerichtlichen Verfügung eine Missachtung grundlegender Verfahrensrechte (Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs), welche durch das reduzierte Beweismass sowie die schnelle Verfahrenserledigung zusätzlich verschärft würden. Ausserdem seien nach einem Verfahren nach Artikel 260a ff. VE-ZPO die Sach- und Rechtslage nicht geklärt und biete das neue Verfahren auch keine Gewähr dafür, dass die Liegenschaft nach der Räumung nicht erneut besetzt werde. Ferner berge die gerichtliche Verfügung ein erhebliches Missbrauchspotential mit Bezug auf die Ausweisung von rechtmässig anwesenden Personen (sich in den Ferien befindende Mieterinnen und Mieter, in Trennung lebende Ehegatten, Besucherinnen und Besucher der nachbarschaftlichen Wohnung, Pächterinnen und Pächter von weitläufigen Grundstücken etc.). Ferner bemängelt die Vereinigung, dass nicht geregelt worden sei, wie bald nach der Störung oder Entziehung das Gesuch um gerichtliche Verfügung gestellt werden müsse und wie der Ablauf des Einspracheverfahrens konkret aussehe.

− Ein Verband98 ist der Ansicht, dass das neue prozessuale Instrument kein griffiges Mittel zur Abschreckung darstellt, weil sich Hausbesetzer, welche oft gut organisiert seien, zu einfachen Gesellschaften zusammenschliessen und mit einer einzigen Einsprache die gerichtliche Verfügung unwirksam machen könnten. Er hält der gerichtlichen Verfügung aber zugute, dass eine Einsprache immerhin dazu führen würde, dass die Hausbesetzenden

94 BS (S. 1 ff.).

95 OW (S. 2).

96 ZH (S. 2).

97 DJS (S. 8-13).

98 HEV (S. 6).