Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken
nicht beeinträchtigt werden dürfe. So fordert eine Partei70, dass Artikel 926 Absatz 3 VE-ZGB mit dem Satz «Erfolgt die amtliche Hilfe nicht rechtzeitig oder ist diese nicht innert nützlicher Frist absehbar, kann er sich des Grundstücks selbst wieder bemächtigen.» ergänzt wird.
Denn überall dort, wo eine sehr strenge Praxis der Polizei bei Hausbesetzungen vorherrsche, müsse die Selbsthilfe beim Besitzesschutz möglich und zulässig sein. Dieselbe Ergänzung von Artikel 926 Absatz 3 VE-ZGB verlangt auch ein Verband71, weil er befürchtet, dass die vorgesehene Anpassung ansonsten keine Auswirkungen auf die in den Kantonen unter-
schiedlich gehandhabte Praxis der Polizei bei Hausbestzungen zeigen werde. Ähnlich
äussern sich zwei weitere Organisationen72, indem sie zu bedenken geben, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer die Hausbesetzer nicht selbst entfernen, sondern die Polizei einschalten würden, zumal der Vorentwurf die vorherige Einschaltung der zuständigen Behörden ausdrücklich vorsehe. Sofern sich strenge kantonale Praktiken mit Bezug auf die Räumung von Hausbesetzungen (als Beispiel wird die Praxis des Kantons Waadt angeführt) nicht ändern sollten, befürchten sie ebenfalls, dass die Vorlage wirkungslos bleiben könnte.
Zwei Kantone73 begrüssen, dass der Interventionsanspruch gegenüber der Polizei weiterhin nicht absolut gilt, weil ein Ermessensspielraum aus polizeitaktischer Sicht für einzelfallgerechte Lösungen benötigt werde. Nach Auffassung eines Kantons74 stellt der Umgang mit Hausbesetzungen aus Sicht der Polizei regelmässig ein Balanceakt dar, bei welchem rechtliche, sicherheitstechnische und politische Aspekte zu berücksichtigen sind.
Zwei Kantone75 heben den Mehrwert der Klärung des umstrittenen Nebeneinanders der Selbsthilfe gemäss Artikel 926 ZGB und Artikel 52 Absatz 3 OR explizit hervor, indem
auch für die Selbsthilfe beim Besitzesschutz verlangt wird, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kann. Eine Organisation76 nimmt Bezug auf Seite 28 des erläuternden Berichts, wonach die Anwendung von Gewalt nicht gerechtfertigt ist, wenn ein rechtzeitiges Eingreifen der Behörden erreicht werden kann. Im Umkehrschluss (also wenn ein Eingreifen der Behörden zu spät gekommen wäre, ist die verhältnismässige Anwendung von Gewalt rechtmässig) geht sie sodann davon aus, dass diese Regel auch dann gilt, wenn die Polizei (wie im Kanton Waadt) ein besetztes Gebäude nur dann räumt, wenn sie durch einen Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet wird. Mit anderen Worten: In Fällen, in denen die Praxis der Polizeibehörden sehr restriktiv sei, möchte sie die Anwendung von Gewalt als rechtmässig ansehen.
Mehrere an der Vernehmlassung Teilnehmende äussern Bedenken zur künftigen Auslegung der vorgeschlagenen Anpassung und fordern Anpassungen bzw. Neuformulierungen:
− Vereinzelt wird gefordert, dass klärend festgehalten wird, dass mit der «amtlichen Hilfe»
nicht nur die polizeiliche Hilfe, sondern jegliche staatliche Unterstützung, sei es durch eine Zivil-, Straf- oder Polizeibehörde gemeint sei.77
70 SVP (S. 2).
71 HEV (S. 4).
72 CP (S. 2), USPI (S. 3).
73 LU (S. 1), OW (S. 2).
74 LU (S. 1).
75 OW (S. 2), SO (S. 2).
76 FRI (S. 3).
77 BL (S. 2), VD (S. 2).