Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken
Zusammenfassung
Mit der Vorlage «Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)» wird die Motion 15.3531 Feller Olivier umgesetzt.
Letztere verlangt, dass die Bedingungen gelockert werden, unter denen sich Eigentümerinnen und Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften gemäss Artikel 926 ZGB ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen.
Die Stossrichtung der vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickten Vorschläge zur Stärkung der Rechte der von einer Haus- oder Grundstücksbesetzung betroffenen Besitzerinnen und Besitzer wird mehrheitlich begrüsst. Demgegenüber äussern sich einige Vernehmlassungsteilnehmende kritisch über den Mehrwert der Anpassungen insbesondere auch mit Bezug auf die womöglich fehlenden Auswirkungen auf die bestehende Polizeipraxis bei Hausbesetzungen in einigen Kantonen. Während die Vorlage den einen beim Besitzesschutz noch immer zu wenige Hindernisse aus dem Weg räumt, warnen andere davor, die Selbsthilfe als Möglichkeit einer faktischen Selbstjustiz zu erweitern.
Rund die Hälfte aller Stellungnahmen enthalten Anträge zur Anpassung des Vorentwurfs: bei der Festlegung des Beginns der Selbsthilfefrist stösst insbesondere die Beibehaltung des Begriffs «sofort» auf einige Kritik. Vorgeschlagen wird dessen ersatzlose Löschung oder Ersetzung. Mit Bezug auf die Konkretisierung der amtlichen Hilfe werden Klärungen dazu gewünscht, ob und welche Auswirkungen die Anpassungen auf die bisherige Polizeipraxis im Zusammenhang mit der Räumung von Hausbesetzungen haben werden. Das neu vorgeschlagene Instrument der gerichtlichen Verfügung wird vielerseits positiv gewürdigt. Allerdings wird ihr Nutzen für eine Räumung innert nützlicher Frist infrage gestellt, insbesondere für den Fall, dass von mehreren Hausbesetzenden nur eine Person Einsprache erhebt und die restlichen Hausbesetzenden als ihre Besucher angibt. Um mögliches Missbrauchspotential hausbesetzerseits zu minimieren, wird gefordert, das Einspracheverfahren noch besitzerfreundlicher zu gestalten. Ferner wird angeregt, vorzusehen, dass die Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügung durch das Gericht selbst oder durch eine amtliche Stelle erfolgt.
Dazu solle eine Grundlage geschaffen werden, um gegen Besitzesstörende, welche sich der Räumung widersetzen, Bussen auszusprechen. Vereinzelt wird auch beantragt, den Anwendungsbereich der gerichtlichen Verfügung auf «Häuser- und Grundstücksbesetzungen» zu beschränken oder den Besitzesschutz generell dem summarischen Verfahren zu unterstellen.
Das Vernehmlassungsverfahren zur Vorlage «Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)» dauerte vom 2. September 2020 bis zum 23. Dezember 2020. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben 25 Kantone, 3 politische Parteien und 16 Organisationen sowie weitere Teilnehmende. Insgesamt gingen 44 Stellungnahmen ein.
Eine Organisation2 hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, ZGB; SR 210.
2 Travail Suisse.