Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

− Nach der Auffassung eines Kantons78 ist Artikel 926 Absatz 3 VE-ZGB unvollständig und schürt falsche Erwartungen seitens der Besitzerinnen und Besitzer. Gefordert wird deshalb, dass sämtliche fünf Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur polizeilichen Intervention bei widerrechtlicher Häuser- und Grundstücksbesetzung in einem Kriterienkatalog aufgenommen werden.

− Ein Kanton79 schlägt vor, den ersten Halbsatz von Artikel 926 Absatz 3 VE-ZGB in den Artikel 926 Absatz 2 VE-ZGB zu verschieben. Damit würde es in Absatz 3 keine Durchmischung von Inhalten geben, welche einerseits nur die Besitzerinnen und Besitzer bzw. andererseits nur die Behörden betreffen würden.

− Ein Kanton80 vertritt die Auffassung, dass der Wortlaut des in die Vernehmlassung gegebenen Artikels 926 Absatz 3 VE-ZGB dem Grundsatz, wonach die Polizeibehörden bei der Beseitigung von Besitzesstörungen über einen grossen Ermessensspielraum verfügen,

nicht gerecht wird. Der Vorentwurf könne dahingehend missverstanden werden, dass den von einer Hausbesetzung Betroffenen ein absolutes Recht auf polizeiliche Intervention zustehe. Mit einer Neuformulierung der Bestimmung soll dies verhindert werden.

− Ein weiterer Kanton81 empfindet die für Artikel 926 Absatz 3 VE-ZGB gewählte Formulierung als sehr offen. Die Formulierung lasse damit insbesondere auch offen, ob die bisherige polizeiliche Praxis im Zusammenhang mit der Räumung von Hausbesetzungen (gültiger Strafantrag und zusätzlich Abbruch- und Baubewilligung oder Sicherheitsgefährdung sowie Verhinderung der Wiederbesetzung) im Einklang mit dem neuen Recht stehe. Sollte keine klarere Formulierung gewählt werden, werde sich wohl erst durch die Gerichtspraxis erweisen, wie weit der Spielraum insbesondere der Polizei bei der zu gewährenden Hilfe sei.

− Eine Vereinigung82 findet, dass die Subsidiarität der Selbsthilfe gegenüber der amtlichen Hilfe – anders als im erläuternden Bericht dargestellt – keinen Eingang in den vorgeschlagenen Gesetzestext gefunden habe. Ohnehin lehnt sie die vorgeschlagene Anpassung,

weil überflüssig und zu diversen Unklarheiten führend, ab. Sie erachtet es ausserdem als stossend, dass die Änderung einer behördlichen Praxis, die grundsätzlich in den kantonalen Regelungsbereich des Polizeirechts falle, nun über den Umweg einschneidender Revisionen im Bundesrecht bewirkt werden solle.

− Ein Verband83 befürchtet, dass die vorliegend angedachte Lösung dennoch als eine Beschneidung der kantonalen bzw. kommunalen Kompetenzen mit dem polizeilichen Ermessensspielraum angesehen werden könnte.

3.2.3 Effektivere Gestaltung des zivilprozessualen Besitzesschutzes

3.2.3.1 Artikel 248 Buchstabe c VE-ZPO

Die Anwendung des summarischen Verfahrens auf das neue Instrument der gerichtlichen Verfügung wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden84 begrüsst, da dieses Verfahren der raschen Entscheidfindung diene und somit einen schnellen Rechtsschutz der Grundstückbesitzerinnen und -besitzer ermögliche.

78 BS (S. 2)

79 TG (S. 2).

80 VD (S. 2)

81 ZH (S. 1 f.).

82 DJS (S. 4 und 8).

83 SSV (S. 3 f.).

84 SO (S. 2), TI (S. 3), SVP (S. 2), CATEF (S. 4), CGI (S. 2), HEV (S. 5).