Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

müssen, was der Besitzerin oder dem Besitzer ermöglicht, auf dem üblichen, schon bisher offenstehendem Weg gerichtlich vorzugehen.114

Von mehreren Teilnehmenden115 wird kritisiert, dass die Einsprache zu einfach sei, unter anderem weil sie nicht begründet werden müsse und weil die einzige Hürde zur Unwirksamkeit der Verfügung darin bestehe, die Personalien anzugeben. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende116 fordern in diesem Zusammenhang, dass im Falle einer Einsprache für die Besitzerin bzw. den Besitzer ein vereinfachtes und schnelles Verfahren zur Durchsetzung ihrer bzw. seiner Interessen vorzusehen sei. Ein Kanton117 fordert, dass die Einsprache begründet werden müsse. Auch eine Vereinigung118 erachtet es als unangemessen, dass die Störenden die gerichtliche Anordnung ohne Begründung anfechten und den Besitzer zu einem weiteren gerichtlichen Verfahren zwingen können. Sie fordert daher die nicht zu begründende Einsprache durch eine Anfechtungsklage, die vom Störenden zu begründen und innert 20 Tagen einzureichen ist (nach dem Vorbild der Aberkennungsklage nach Art. 83 SchKG119), zu ersetzen. Im Interesse der Kohärenz des Systems sollte entsprechend auch das gerichtliche Verbot demselben Verfahren folgen und es wäre also eine Anpassung von Artikel 260 ZPO nötig.

Demgegenüber kritisiert es eine Vereinigung120, dass die Einsprachemöglichkeit zu einer Parteirollenumkehr führe und die beklagte Person, welche unter Umständen im Recht sei,

zwinge, innert äusserst kurzer Frist gegen die gerichtliche Verfügung vorzugehen.

Ein Kanton121 merkt an, dass nach Erlass einer gerichtlichen Verfügung vor einer polizeilichen Intervention wohl in jedem Fall die Rechtsmittelfrist abgewartet werden müsse, was zu einer unerwünschten Verzögerung führen könne. Er regt deshalb an, zu überlegen, der gerichtlichen Verfügung superprovisorischen Charakter zuzuerkennen. Wenn sich von mehreren Hausbesetzern zudem lediglich einer zu erkennen gebe, so sei gegen diese identifizierte Person ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Während der Dauer eines solchen Verfahrens sei ein Räumungsvollzug gegen die übrigen «Benutzer» des Grundstückes nicht realisierbar.

Ein anderer Kanton122 vertritt die Auffassung, dass die gesuchstellende Partei nach Artikel 260a VE-ZPO, der sie auf den Klageweg verweise, im Ergebnis schlechter gestellt sei, als wenn sie eine vorsorgliche Räumung erwirke und diese dann prosequieren könne (Art. 261 und 263 ZPO). Er merkt in diesem Zusammenhang aber auch an, dass es nicht mit den Verfahrensrechten der Weggewiesenen vereinbar wäre, wenn umgekehrt der Einsprache von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Zu prüfen wäre seiner Auffassung nach die Variante, wonach die einsprechende Partei für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung eine Begründung einreichen müsste, in welcher sie glaubhaft macht, dass eine Räumung für sie nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile mit sich bringt (analog zu Art. 325 ZPO). Je nach Entscheid über die Wirkung der Einsprache gegen die Verfügung würden dann die Parteirollen für den materiellen Prozess verteilt. Würde die aufschiebende Wirkung erteilt, läge es an der Grundstückbesitzerin bzw. am -besitzer, innert einer bestimmten Frist Klage zu erheben. Würde der Einsprache die aufschiebende Wirkung verwehrt, hätte die

114 AG (S. 1), FDP (S. 1 f.).

115 FDP (S. 1 f.), CGI (S. 3), FER (S. 2).

116 CGI (S. 3), CP (S. 3), FER (S. 2), USPI (S. 3).

117 TI (S. 3).

118 CATEF (S. 4 f.).

119 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG; SR 281.1.

120 DJS (S. 10).

121 BS (S. 3).

122 BL (S. 1 f.).