Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

gentümerin oder der Eigentümer in der Lage sein, Personen, die sich illegal in ihrem oder seinem Gebäude aufhielten, problemlos zu vertreiben6– dasselbe soll bei illegalen Besetzungen von unbewohnten Liegenschaften (insbesondere auch im Wald) gelten7. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende8 teilen den in der Vorlage ausgemachten Handlungsbedarf, weil das geltende Besitzesschutzrecht in der Praxis Schwächen aufweise und regelmässig keinen effektiven und raschen Schutz des Grundstückbesitzes zu bewirken vermöge. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang vereinzelt auch die sich in den letzten Jahren in einigen Städten etablierte polizeiliche Praxis, welche den Schutz des Eigentums aushöhle, indem nebst einem Strafantrag Zusatzbedingungen gefordert würden.9 Mehrere Kantone nehmen die vorgeschlagenen Anpassungen als spürbare Verbesserungen und Klärungen im Besitzesschutz bei Grundstücken wahr10 und zeigen sich davon überzeugt, dass das Selbsthilferecht mit der Neuerung gestärkt werden wird11. Auch die Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend amtlicher Hilfe wird von mehreren Kantonen als sinnvoll12 und zur Rechtssicherheit beitragend13 erachtet.

Ein Kanton14 weist darauf hin, dass das Privatrecht mit seinen Besitzesschutzregeln seine Aufgabe als gesellschaftliches Ordnungsinstrument nur dann erfülle, wenn es durchsetzbar sei. Eine effiziente Rechtspflege trage daher mittelbar zur wirtschaftlichen Prosperität und zu einer verbesserten Lebensqualität bei. In diesem Sinne werden auch die Anpassungen in der ZPO grundsätzlich als eine Verbesserung bei der Durchsetzung der rechtlichen Besitzes- bzw. Eigentumsansprüche wahrgenommen.15 Von einer Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden16 wird in diesem Zusammenhang das neu einzuführende Instrument der gerichtlichen Verfügung ausdrücklich begrüsst. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende17 nehmen dabei positiv zur Kenntnis, dass die gerichtliche Verfügung keine dingliche Berechtigung voraussetzt und deshalb auch Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern offensteht. Einzelne Stimmen fordern demgegenüber aber eine Speziallösung für Grundeigentümerinnen und -eigentümer, weil andere Anwendungsfälle sehr unwahrscheinlich seien.18 Auch einer anderen Organisation19 geht der Anwendungsbereich zu weit, indem nicht nur das Eigentum (sondern auch der Besitz) geschützt werde und sich die Vorlage nicht nur auf Hausbesetzungen (sondern auf sämtliche Störungen und Entziehungen des Grundstückbesitzes) beziehe.

6 CP (S. 1), USPI (S. 2).

7 SVBK (S. 1).

8 SO (S. 1), CATEF (S. 3), CP (S. 2), SVBK (S. 1), USPI (S. 2).

9 SGV (S. 1 f.).

10 GE (S. 1), JU (S. 1), VS (S. 1).

11 OW (S. 1).

12 BS (S. 1), GE (S. 1).

13 FR (S. 1), NE (S. 1).

14 AI (S. 1).

15 OW (S. 2), SVP (S. 2), KKJPD (S. 1).

16 AI (S. 1), FR (S. 1), NE (S. 1), NW (S. 2), TI (S. 3), VD (S. 3), CGI (S. 3), FER (S. 2), FRI (S. 3), SGV (S. 2).

17 AI (S. 1), OW (S. 2), SO (S. 3), CATEF (S. 4).

18 HEV (S. 5).

19 DJS (S. 5 f.).