Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

1 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.

2 Grundzüge der Vorlage

Mit der Vorlage soll die Motion 15.3531 Feller Olivier umgesetzt werden. Dieser Vorstoss verlangt, die Bedingungen zu lockern, unter denen sich Eigentümerinnen und Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften gemäss Artikel 926 ZGB ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen. Der Bundesrat schickte mit dem Vorentwurf folgende Vorschläge zur Anpassung des ZGB sowie der ZPO3 in die Vernehmlassung:

− Der Beginn der Reaktionsfrist zur Ausübung der Selbsthilfe nach Artikel 926 Absatz 2

ZGB soll auf denjenigen Zeitpunkt festgelegt werden, in welchem die Besitzerin oder der Besitzer in Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt von der Besitzesentziehung Kenntnis erlangt hat beziehungsweise erlangen konnte. Der unbestimmte Rechtsbegriff «sofort» wird zur Aufrechterhaltung des richterlichen Ermessenspielraums beibehalten.

− Die Pflicht zur amtlichen Hilfe im Besitzesschutzrecht soll durch eine Ergänzung von

Artikel 926 Absatz 3 ZGB konkretisiert werden. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sieht der Vorentwurf zur Stärkung des Schutzes des Grundeigentums vor, dass, wo es die Umstände erfordern, grundsätzlich eine – wenn auch keine absolute – Interventionspflicht der Behörden besteht. Auch bei der Ausübung von Selbsthilfe im Besitzesschutz soll neu vorausgesetzt werden, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden konnte.

− Gleichzeitig sieht der Vorentwurf eine Erweiterung der bereits mit dem gerichtlichen Verbot bestehenden Massnahmen des Besitzesschutzes in der Zivilprozessordnung vor. Neu soll die Beseitigung einer Besitzesstörung sowie die Rückgabe des eigenmächtig entzogenen Besitzes mittels gerichtlicher Verfügung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis angeordnet werden können. Damit sollen prozessuale Nachteile aufgrund nicht namentlich bestimmbarer oder stets wechselnder Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer ausgeräumt werden. Den Verfahrensrechten der von der gerichtlichen Verfügung Betroffenen wird über eine sinngemässe Anwendung der für das gerichtliche Verbot geltenden Grundsätze Rechnung getragen. Allerdings soll bei der gerichtlichen Verfügung nur eine auf zehn Tage verkürzte Einsprachefrist gelten und das Gericht soll unverzüglich entscheiden sowie die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen unmittelbar anordnen.

3 Stellungnahmen zum Vorentwurf

3.1 Allgemeine Würdigung der Vorlage

Die Stossrichtung der Vorlage wird mehrheitlich begrüsst. Auf breite Zustimmung gestossen ist insbesondere die mit der Vorlage verfolgte Stärkung der Rechte, der von einer Haus- oder Grundstücksbesetzung betroffenen Besitzerinnen und Besitzer4 und die damit einhergehende Stärkung des Schutzes der Eigentumsrechte und der Eigentumsgarantie5. Die Eigentumsgarantie wird als Grundrecht wahrgenommen, welches die Grundlage für einen Rechtsstaat bilde und ohne welches sich die Privatwirtschaft nicht entwickeln könne. Daher müsse die Ei-

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272.

4 BS (S. 1), GE (S. 1), NE (S. 1), OW (S. 1), VD (S. 3), TI (S. 2), CGI (S. 2), FER (S. 1), SAV (S. 1).

5 CP (S. 3), SVBK (S. 1), USPI (S. 3).