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Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

sehr kurze Selbsthilfefrist vorsehe, äusserst antiquiert und ungerecht sei, weil sie voraussetze, dass man immer vor Ort sei, andernfalls man seines Selbsthilferechts verlustigt gehe und die Hausbesetzung in komplexen Verfahren beseitigen müsse.

Festgehalten wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden ebenfalls, dass die von der Motion geforderte Einführung starrer und kurzer Reaktionsfristen losgelöst von allen möglichen Begleitumständen eine effektive Selbsthilfe gar erschweren und sich für alle Beteiligten, insbesondere auch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, als kontraproduktiv erweisen könnten.43 Auch wenn sie die Vorlage insgesamt ablehnt, betont eine Partei44, dass in jedem Fall auf eine starre Frist für die Inanspruchnahme der Selbsthilfe beim Besitzesschutz verzichtet werden sollte, weil die Selbsthilfe als Möglichkeit einer faktischen Selbstjustiz ein Fremdkörper im schweizerischen Rechtssystem darstelle und deshalb nicht noch ausgeweitet werden dürfe. Gegen eine Ausweitung der Zulässigkeit der Selbsthilfe spricht sich auch eine Vereinigung45 aus; sie befürchtet, dass die vorgeschlagene Lockerung Gewaltexzesse fördern könnte.

Auf einige Kritik stösst die Beibehaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs «sofort». Ein

Kanton46 gibt zu bedenken, dass es sich bei der ergänzten Formulierung – wie auch beim Begriff «sofort» – um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, weshalb der Mehrwert der ergänzten Formulierung bei der Rechtsanwendung infrage zu stellen sei. Andere fordern entweder die ersatzlose Löschung47 des Begriffs oder dessen Ersetzung durch «innert angemessener Frist»48, weil die Eigentümerschaft eine gewisse Zeit benötige, um Vorkehrungen zu treffen und die Selbsthilfe zu organisieren49. Die Beibehaltung des Begriffs «sofort» sei übertrieben50 und schaffe mehr Unsicherheiten als Probleme zu lösen51. Ausserdem würden durch eine Beibehaltung die Handlungsmöglichkeit besitzerseits noch immer zu stark eingeschränkt – die Besitzerin oder der Besitzer müsse ja bereits nachweisen, dass sie ihre bzw. er seine Sorgfaltspflicht mit Bezug auf die Kenntnisnahme der Besitzesstörung erfüllt habe.52 Ein Kanton53 regt an, in der Botschaft Beispiele anzuführen, um Auslegungsprobleme zu vermeiden. Ein anderer Kanton54 bedauert, dass der Begriff «sofort» nicht mittels einer grosszügigeren Lösung zugunsten der Besitzes- und Eigentumsgarantie genauer definiert wurde, wobei immerhin begrüsst wird, dass die bereits entwickelte Rechtsprechung zum unbestimmten Rechtsbegriff «sofort» beibehalten werden kann.

Zwei Kantone55 begrüssen ausdrücklich, dass die vorgeschlagene Regelung den Gerichten genügend Spielraum lässt, um durch Ausübung ihres Ermessens den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, obschon mit diesem Ermessenspielraum der Gerichte eine gewisse Rechtsunsicherheit einhergehe. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit plädiert

43 HEV (S. 3).

44 SP (S. 1).

45 DJS (S. 7 f.).

46 BS (S. 1).

47 TI (S. 2 f.), CATEF (S. 3), CGI (S. 2), CP (S. 2), FER (S. 2), FDP (S. 1), FRI (S. 3), USPI (S. 2).

48 SVP (S. 2), HEV (S. 3), SVIT (S. 2).

49 SVP (S. 2), SVIT (S. 2).

50 OW (S. 2), FDP (S. 1), FRI (S. 3).

51 FRI (S. 3).

52 TI (S. 2 f.), CATEF (S. 3), CGI (S. 2), CP (S. 2), FER (S. 2), FRI (S. 3), USPI (S. 2).

53 TI (S. 3).

54 OW (S. 2).

55 OW (S. 1 f.), SO (S. 2).