Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/48: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

Ein Kanton85 erachtet es als nicht sachgerecht, dass eine Besitzesschutzklage gegen einen bekannten Personenkreis in nicht gänzlich klaren Fällen im ordentlichen Verfahren zu behandeln wäre und regt an, ergänzend in Artikel 249 Buchstabe d ZGB für jeglichen Besitzesschutz (Art. 926–928 ZGB) das Summarverfahren vorzusehen. Eine Partei86 und ein anderer

Kanton87 schlagen vor, den Besitzesschutz generell dem summarischen Verfahren zu

unterstellen. Damit könnten insbesondere die Unzulänglichkeiten nach einem Nichteintreten beim Verfahren des «klaren Falles» im Sinne von Art. 257 ZPO vermieden werden. Zudem würde sich damit die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigen und bliebe das rechtliche Gehör der Parteien dank des Replikrechts ohne Einschränkungen gewahrt. Um dies zu verwirklichen schlägt derselbe Kanton weiter vor, statt der neuen Artikel 260a und 260b VE-ZPO die gerichtliche Verfügung in den Artikeln 258–260 ZPO einzubetten. Dass das Gericht «unverzüglich» entscheiden soll, sollte mit einem neuen Absatz 3 in Artikel 258 ZPO auf das bisherige gerichtliche Verbot ausgedehnt werden. Das der gerichtlichen Verfügung allenfalls anschliessende Verfahren sollte dabei summarisch ausgestaltet sein.

Eine Vereinigung88 bedauert indes, dass durch die Anwendung des summarischen Verfahrens das Schlichtungsverfahren (Art. 198 ZPO) entfallen werde, zumal sich aus den im Rahmen der Erstellung des Gutachtens eingeholten Stellungnahmen ergebe, dass mit einvernehmlichen Lösungen äusserst gute Erfahrungen gemacht werden konnten.

3.2.3.2 Artikel 260a Absatz 1 VE-ZPO

Die Einführung des neuen Instruments der gerichtlichen Verfügung wird vielerseits sehr geschätzt. Begrüsst wird insbesondere, dass das Verfahren gegen unbekannte Hausbesetzende erleichtert werde89 bzw. insgesamt verfahrenstechnische Unannehmlichkeiten infolge unbekannter Identität der Hausbesetzenden oder infolge stetigem Wechsel der Hausbesetzenden beiseite geschafft würden90. Befürwortet wird auch, dass es den Besitzerinnen und Besitzern auch weiterhin freisteht, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eine andere oder eine zusätzliche nach geltendem Recht anwendbare Verfahrensart zu wählen.91 Allfällige Bedenken, wonach mit einem unbestimmten Adressatenkreis «eine Grundfeste des Zivilprozessrechts ins Wanken gebracht [würde], die angesichts rechtstaatlicher garantierter Verfahren unabdingbar ist» (Gutachten, Seite 218), können aus Sicht eines Verbands92 zurückstehen, wenn den Verfahrensrechten der von der gerichtlichen Verfügung Betroffenen gebührend Rechnung getragen wird.

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende stehen der gerichtlichen Verfügung allerdings eher

skeptisch oder gar ablehnend gegenüber:

− Ein Kanton93 ersucht um Klärung, ob die gerichtliche Verfügung zulässig sein soll, wenn nur einzelne Hausbesetzende namentlich bekannt sind, die überwiegende Mehrheit indessen unbekannt ist. Er befürchtet, dass findige Hausbesetzende zur Abwehr einer gerichtlichen

85 GR (S. 2).

86 FDP (S. 1 f.).

87 ZH (S. 3).

88 DJS (S. 11).

89 NE (S. 1), NW (S. 2), SO (S. 2), TI (S. 3), CP (S. 3), SVIT (S. 3), USPI (S. 3).

90 AG (S. 1), OW (S. 2), VS (S. 1), CATEF (S. 4).

91 SO (S. 2).

92 SVIT (S. 3).

93 BL (S. 2).