Vorlage SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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3. Erze, aus denen Uran oder Thorium gewonnen werden;
b. Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a verwenden oder lagern:
1. Forschungsreaktoren und kritische Anordnungen,
2. Leistungsreaktoren,
3. Lager, insbesondere Zwischenlager,
4. geologische Tiefenlager,
5. weitereAnlagen nach Artikel 3 Buchstabe a;
c. folgende Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a noch nicht oder nicht
mehr verwenden oder lagern:
1. in Planung oder im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe b,
2. ausser Betrieb genommene Anlagen nach Buchstabe b;
d. Orte ausserhalb von Anlagen, an denen Materialien nach Buchstabe a verwen-
det oder gelagert werden;
e. kerntechnische Ausrüstungen nach Anhang 1, deren Herstellung, Montage
und Bau meldepflichtig ist sowie die Herstellung und die Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 1;
f. den Besitz, die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Materialien nach
Buchstabe a;
g. die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoff-
kreislauf;
h. die Exploration oder die Ausbeutung von Uran- und Thorium-Minen.
2 Die Verordnung gilt für:
a. das schweizerische Zollgebiet;
b. die schweizerischen offenen Zolllager;
c. die schweizerischen Lager für Massengüter;
d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie
e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Anlage (facility): ein Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversions-
anlage, eine Brennelementfabrik, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Anreicherungsanlage, eine Lagereinrichtung oder eine andere Einrichtung, an der Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet werden;
b. Ort ausserhalb von Anlagen (location outside facilities): Einrichtung aus-
serhalb von Anlagen, an dem üblicherweise Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm nicht übersteigen, verwendet werden;