Vorlage SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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3. Erze, aus denen Uran oder Thorium gewonnen werden;

b. Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a verwenden oder lagern:

1. Forschungsreaktoren und kritische Anordnungen,

2. Leistungsreaktoren,

3. Lager, insbesondere Zwischenlager,

4. geologische Tiefenlager,

5. weitereAnlagen nach Artikel 3 Buchstabe a;

c. folgende Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a noch nicht oder nicht

mehr verwenden oder lagern:

1. in Planung oder im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe b,

2. ausser Betrieb genommene Anlagen nach Buchstabe b;

d. Orte ausserhalb von Anlagen, an denen Materialien nach Buchstabe a verwen-

det oder gelagert werden;

e. kerntechnische Ausrüstungen nach Anhang 1, deren Herstellung, Montage

und Bau meldepflichtig ist sowie die Herstellung und die Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 1;

f. den Besitz, die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Materialien nach

Buchstabe a;

g. die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoff-

kreislauf;

h. die Exploration oder die Ausbeutung von Uran- und Thorium-Minen.

2 Die Verordnung gilt für:

a. das schweizerische Zollgebiet;

b. die schweizerischen offenen Zolllager;

c. die schweizerischen Lager für Massengüter;

d. die schweizerischen Zollfreilager; sowie

e. die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Anlage (facility): ein Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversions-

anlage, eine Brennelementfabrik, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Anreicherungsanlage, eine Lagereinrichtung oder eine andere Einrichtung, an der Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet werden;

b. Ort ausserhalb von Anlagen (location outside facilities): Einrichtung aus-

serhalb von Anlagen, an dem üblicherweise Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm nicht übersteigen, verwendet werden;