Vorlage SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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Anhang 2 (Art. 8, 9, 10 und 13)
1 Berichterstattungspflichten in Bezug auf Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
1.1 Auslegungs- und Zusatzinformationen
Die Auslegungs- und Zusatzinformationen zu neuen Anlagen und zu Veränderungen von bestehenden Anlagen oder Standorten sind, wenn möglich auf Englisch, vorzulegen und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.
Berichtstyp Inhalt Periodizität/Meldefrist
1.1.1 Auslegungsinformatio-– Bezeichnung der Anlage unter Bei Neubau innert 3
nen (DIQ, Design Angabe ihrer Grundzüge, ihres Monaten nach Baube-Information Zwecks, ihrer nominellen willigung oder bei Be-Questionnaire) Leistung, ihres Standorts, darf, je nach Umfang ihrer Anschrift und der der Änderungen. verantwortlichen Person
– Beschreibung des Durchflusses
von Materialien nach Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a und
Anordnung wichtiger
Ausrüstungselemente, in denen
solche Materialien verwendet,
hergestellt oder bearbeitet
werden;
– der Beschreibung sind die
relevanten Anlagepläne mit
Koordinatenangaben beizulegen
– Beschreibung der Merkmale der
Anlage, soweit diese sich auf
die Materialbuchhaltung,
räumliche Begrenzung und
Überwachung beziehen
– Beschreibung der in der Anlage
angewendeten und geplanten
Verfahren für die buchmässige
Erfassung und Kontrolle
solcher Materialien mit
besonderer Berücksichtigung
der festgelegten
Materialbilanzzonen, der
Messungen des Durchflusses
und der Verfahren für die
Erfassung
des Materialbestandes