Vorlage SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

3. der Aufbau der Anlage und die Unterteilung der Materialbilanzzonen für die Umsetzung von Safeguardsmassnahmen geeignet sind.

3Überprüft werden können zudem die Meldungen nach den Artikeln 14-21 sowie die Angaben nach Artikel 22. Von dieser Überprüfung ausgenommen sind die Meldungen zu Lieferungen nach Artikel 16.

Art. 24 Zuständigkeit

1 Inspektionen werden vom BFE durchgeführt, gegebenenfalls zusammen mit IAEO-Inspektorinnen und -Inspektoren.

2 Das BFE kann mit der oder dem Safeguardsverantwortlichen vereinbaren, dass die Inspektionen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a von IAEO-Inspektorinnen und - Inspektoren ohne Beteiligung des BFE durchgeführt werden.

3 Das BFE kann andere Bundesstellen, fachkundige Organisationen und Fachleute beiziehen. Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Fachleute sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches8 verpflichtet.

Art. 25 Duldung und Mitwirkung

Die Personen, die berechtigt sind zur Verfügung über Grundstücke oder Räume, die dieser Verordnung unterstellt sind, haben Inspektionen durch das BFE und die IAEO zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere:

a. auch ohne Voranmeldung Zutritt zu gewähren:

1. bei Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: dem BFE und den IAEO-Inspektorinnen und -Inspektoren,

2. bei Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c: dem BFE

b. Auskunft zu geben über:

1. die Stätte, die inspiziert wird,

2. die dort durchgeführten Tätigkeiten,

3. die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen, und

4. die dazugehörige Verwaltung und Logistik;

c. Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist;

d. das Mitführen von Informatikmitteln zu gestatten, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist.

8 SR 311.0