Vorlage SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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1. die Konversion und die Anreicherung von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,

2. die Herstellung und die Wiederaufarbeitung von Brennelementen,

3. die Entwicklung von Kernreaktoren und kritischen Anordnungen,

4. die Bearbeitung von mittel- und hochaktivem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält, jedoch nicht das Wiederverpacken, das Konditionieren zum Zweck der Lagerung oder Entsorgung, sofern hierbei keine Isotope separiert werden.

2Keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf nach Absatz 1 Buchstabe l sind

a. Arbeiten zur theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung;

b. Forschung und Entwicklung

1. zu industriellen Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope,

2. zu medizinischen, hydrologischen und landwirtschaftlichen Anwendungen,

3. zu den Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, und

4. für eine verbesserte Instandhaltung.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE).

2 Das BFE wird beauftragt, bei Bedarf die detaillierten Anforderungen für die Implementierung der Safeguardsmassnahmen in Richtlinien zu regeln, insbesondere der Artikel 5, 6, 9, 13 und 15.

2. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Art. 5 Safeguardsverantwortliche

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 KEG (Bewilligungsinhaber) hat eine Person, die für die Safeguardsmassnahmen verantwortlich ist, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu ernennen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgeblichen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen.

3 Die Ernennungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des BFE. Das BFE kann dazu die Eignung der ernannten Personen überprüfen.