Vorlage SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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Art. 6 Safeguardsreglement
1 Der Bewilligungsinhaber erstellt ein Safeguardsreglement.
2 Dieses Reglement ist dem BFE zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 7 Festlegung von Materialbilanzzonen
1 Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a befinden, Materialbilanzzonen festzulegen.
2 Er hat die Materialbilanzzone so zu begrenzen, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viel von diesen Materialien innerhalb der Zone vorhanden ist und wie viel über die Grenzen der Zone transportiert wird.
3 Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen von solchen Materialien innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.
Art. 8 Buchführungspflichten
1 Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a laufend Buch zu führen.
2 Die Buchführung besteht aus:
a. den Bestands- und Bestandsänderungsberichten nach Anhang 2 Ziffer 1.2 für Materialien, die sich aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihres Reinheitsgrades für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung eignen;
b. Benachrichtigungen nach Anhang 2 Ziffer 1.2 für Materialien, die sich aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihres Reinheitsgrades noch nicht für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung eignen;
c. den Betriebsprotokollen nach Anhang 2 Ziffer 1.3.
3 Das Messsystem, das zur Feststellung des Materialbestandes verwendet wird, hat den neuesten internationalen Standards zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.
4 Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Art. 9 Berichterstattungspflichten
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem BFE Folgendes einzureichen:
a. die Auslegungsinformationen zur Anlage und die Zusatzinformationen zum Standort nach Anhang 2 Ziffer 1.1 sowie die Informationen über wesentliche Änderungen am Essential Equipment;
b. die Bestands- und Bestandsänderungsberichte nach Anhang 2 Ziffer 1.2;
c. die Benachrichtigungen nach Anhang 2 Ziffer 1.2.