Vorlage SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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6. Abschnitt: Besondere Safeguardsmassnahmen

Art. 18 Meldepflicht beim Besitz von terminierten Materialien in

radioaktiven Abfällen

1 Wer hoch- oder mittelaktive Abfälle mit terminiertem Plutonium, terminiertem hochangereichertem Uran oder terminiertem Uran-233 besitzt, muss jährlich deren Aufbewahrungsort melden.

2 Die Meldung erfolgt per Ende des Kalenderjahres und ist dem BFE spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.

3 Die Absicht zur Weiterbearbeitung dieser Abfälle ist dem BFE vorgängig zu melden, sofern Isotope separiert werden sollen. Nicht als Weiterbearbeitung im Sinne dieses Artikels gilt das Wiederverpacken und das Konditionieren zum Zweck der Lagerung oder der Entsorgung.

Art. 19 Meldepflicht bei Besitz sowie Ein- und Ausfuhr von Materialien

nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a an Orten ausserhalb von

Anlagen

1 Wer an Orten ausserhalb von Anlagen Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die gemäss der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20177 einer Bewilligungspflicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unterliegen, besitzt oder den Bestand an solchen Materialien verändert, hat dem BFE Menge, chemische und physikalische Form sowie den Aufbewahrungsort und den Verwendungszweck zu melden.

2 Das BAG und das BFE legen Umfang, Periodizität und Form dieser Meldungen sowie den Informationsaustausch zwischen den Ämtern fest.

3 Wer pro Quartal mehr als 1000 kg solcher Materialien ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden.

Art. 20 Befreiung von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von

Safeguardsmassnahmen

1 Das BFE kann auf Antrag Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von Safeguardsmassnahmen gemäss Safeguardsabkommen bei der IAEO befreien lassen.

2 Wer solche befreite Materialien besitzt, hat dem BFE jährlich Menge, chemische und physikalische Form sowie Aufbewahrungsort und Verwendungszweck zu melden.

3 Die Meldung zum Bestand per Ende des Kalenderjahres und zu dessen Änderungen im Laufe des Kalenderjahres ist dem BFE spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.

7 SR 814.501