Vorlage SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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Art. 21 Exploration oder Ausbeutung von Uran- und Thorium-Minen

1 Inhaberinnen und Inhaber einer Explorations- oder Ausbeutungsbewilligung für eine Uran- oder Thorium-Mine müssen dem BFE eine Kopie ihrer Bewilligung einreichen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Uran oder das Thorium Haupt- oder Beiprodukt ist, und unabhängig vom angewendeten Gewinnungsverfahren. Das BFE kann weitere Informationen verlangen.

2 Folgende Angaben sind dem BFE jährlich bis zum 31. März einzureichen:

a. Situationskarten mit Koordinaten;

b. die maximale jährliche Produktionskapazität (t Uran- bzw. Thorium-Atome);

c. eine Zusammenfassung der Aktivitäten des letzten Kalenderjahres;

d. die ausgebeutete Menge im letzten Kalenderjahr (t Uran- bzw. Thorium-Atome).

Art. 22 Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem

Kernbrennstoffkreislauf

Wer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf durchführt, hat dem BFE:

a. unaufgefordert jährlich bis zum 31. März eine Beschreibung der im letzten Kalenderjahr ausgeführten Tätigkeiten vorzulegen;

b. auf Verlangen die Identität der Personen offenzulegen, die diese Tätigkeiten ausführen.

7. Abschnitt: Inspektionen

Art. 23 Gegenstand

1Zur Überprüfung der Umsetzung der Massnahmen können Inspektionen durchgeführt werden.

2Überprüft werden kann insbesondere:

a. bei der Inspektion der Umsetzung der Massnahmen nach dem 2. Abschnitt, ob:

1. die eingereichten Auslegungsinformationen der Anlage entsprechen,

2. die eingereichten Zusatzinformationen dem Standort entsprechen,

3. die Buchführung ordnungsgemäss erfolgt,

4. die Angaben in den Berichten nach Artikel 9 dem Bestand an Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen;

b. bei der Inspektion der Umsetzung der Massnahmen nach dem 3. Abschnitt, ob:

1. die Berichterstattung ordnungsgemäss erfolgt ist,

2. keine Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorhanden sind,