Vorlage SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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a. die IAEO die erforderlichen Dokumente, insbesondere die Personendaten zu den Inspektorinnen oder Inspektoren, nicht rechtzeitig liefert oder die erforderlichen Abklärungen nicht vorgenommen hat;
b. Vorschriften der Arbeitssicherheit oder des Strahlenschutzes verletzt würden.
Art. 29 Ankündigung einer Inspektion
1 Das BFE unterrichtet die Betroffenen über Zeitpunkt, Inspektionsstätte, Inspektionsgegenstand und Teilnehmer einer Inspektion.
2 Bei unangemeldeten Inspektionen ist innerhalb von zwei Stunden nach der Ankündigung Zutritt zur Anlage zu gewähren.
Art. 30 Rückerstattung von Kosten, Unterstützung im Schadenfall
1 Laufende, insbesondere für die Datenübermittlung anfallende Kosten oder ausserordentliche Kosten, die aufgrund eines Ersuchens der IAEO entstanden sind, werden von der IAEO zurückerstattet, sofern die Betroffenen dies beantragt haben und die IAEO sich im Voraus dazu bereit erklärt hat. Entsprechende Anträge können beim BFE eingereicht werden.
2 Wird jemand während Inspektionen geschädigt, so unterstützt der Bund diese Person im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
3 Die Haftung für Schäden, die auf widerrechtliches Verhalten von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes zurückgehen, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 31 Strafbarkeit nach dem Kernenergiegesetz
Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer:
a. gegen die Pflicht zur Festlegung einer Zone nach den Artikeln 7 und 11 verstösst;
b. gegen die Buchführungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten in den Artikeln 8, 9, 13, 15, 17, 18, 20, 21 und 22 verstösst;
c. Inspektionen nach Artikel 23 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.
Art. 32 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz
Nach Artikel 15 GKG wird bestraft, wer:
a. gegen die Meldepflicht nach Artikel 14 verstösst;