Vorlage SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

2 Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthalten.

5. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein- und Ausfuhr und die Transporte von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie Buchführung über solche Materialien im Ausland

Art. 15 Meldepflicht für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von

Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von oder zu

Anlagen

Wer Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a von oder zu einer Anlage ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dem BFE spätestens 30 Tage vor dem Transport die Menge, die chemische Zusammensetzung und die Verwendung zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 KEG.

Art. 16 Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellte Lieferungen

Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:

a. von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und Lieferungen an diese;

b. von internationalen Organisationen und Lieferungen an diese;

c. in offene Zolllager, Lager für Massengüter, Zollfreilager oder Zollausschlussgebiete oder Lieferungen aus diesen.

Art. 17 Buchführung für Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer 1 im Ausland

1 Der Besitzer von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 für die Verwendung im Kernbrennstoffzyklus, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen:

a. darüber, ob es sich um Natururan, abgereichertes Uran, angereichertes Uran, Thorium oder Plutonium handelt;

b. über die Menge auf ganze Kilogramm gerundet;

c. über den Ort der Aufbewahrung und die Adresse der für die Aufbewahrung verantwortlichen Person;

d. über die chemische Form;

e. über die physikalische Form; sowie

f. über den Zweck der Verwendung.

2 Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dem BFE zu melden.