Vorlage SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Art. 26 Grundsätze

1Das BFE trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Durchführung einer Inspektion. Es hat dabei insbesondere:

a. die Voraussetzungen zu schaffen, die notwendig sind, um den Betrieb im inspizierten Bereich so wenig wie möglich zu stören;

b. den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen sicherzustellen;

c. eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen.

2Es entscheidet nach Absprache mit der oder dem Safeguardsverantwortlichen oder Verantwortlichen nach Artikel 12, ob den IAEO-Inspektorinnen und Inspektoren schutzwürdige Informationen zugänglich gemacht werden.

3Es sorgt auf Verlangen der oder des Safeguardsverantwortlichen oder Verantwortlichen nach Artikel 12 dafür, dass schutzwürdige Informationen den inspizierten Bereich nicht verlassen.

Art. 27 Befugnisse

Bei Inspektionen können insbesondere:

a. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und kontrolliert werden;

b. Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verifiziert werden;

c. Siegel angebracht und entfernt werden;

d. Überwachungs- und Messinstrumente installiert, gewartet und entfernt werden;

e. visuelle Überprüfungen vorgenommen werden;

f. Fotos gemacht werden;

g. Proben von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sowie Umweltproben entnommen werden;

h. Strahlungsmessgeräte eingesetzt werden;

i. Betriebsprotokolle und Unterlagen eingesehen werden.

Art. 28 Beschränkungen

1 Das BFE kann die Tätigkeit der IAEO-Inspektorinnen und -Inspektoren beschränken um:

a. Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Strahlenschutzes oder des physischen Schutzes zu erfüllen;

b. schutzwürdige Informationen zu schützen.

2 Es kann den IAEO-Inspektorinnen und -Inspektoren den Zutritt zu den Anlagen verweigern, wenn: