Vorlage SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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3. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
Art. 10 Berücksichtigung von Safeguardsmassnahmen in der Planungsphase
Bei der Planung von Anlagen ist die zukünftige Umsetzung von Safeguardsmassnahmen zu berücksichtigen (Safeguards by Design). Insbesondere ist die zukünftige Installation von Überwachungs- und Messinstrumenten, die eine Erleichterung der Verifikationen der Materialbestände sowie eine lückenlose Verfolgung der Bewegungen von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, einzuplanen.
Art. 11 Festlegung von Materialbilanzzonen
1 Die Person, die zur Verfügung über eine Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 berechtigt ist, hat für die Anlage die Zonen festzulegen, in denen mit Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a umgegangen werden soll.
2 Sie hat die Materialbilanzzone so zu begrenzen, dass jederzeit festgestellt werden kann, wie viel von diesen Materialien innerhalb der Zone vorhanden ist und wie viel über die Grenzen der Zone transportiert wird.
Art. 12 Für die Berichterstattung und Inspektionsdurchführung
verantwortliche Person
Die verfügungsberechtigte Person nach Artikel 11 Absatz 1 hat eine für die Berichterstattung sowie die Durchführung von Inspektionen verantwortliche Person zu bezeichnen und mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
Art. 13 Berichterstattungspflichten
1 Die verantwortliche Person nach Artikel 12 hat dem BFE die Berichte nach Anhang 2 Ziffer 2 einzureichen.
2 Sie hat die Demontage oder Unbrauchbarmachung von Essential Equipment in ausser Betrieb genommenen Anlagen dem BFE vierteljährlich zu melden.
3 Die Berichterstattungspflichten enden, sobald die IAEO aufgrund der Angaben nach Absatz 2 die Anlage bezüglich Safeguards als stillgelegt bezeichnet.
4. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen bei Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium
Art. 14
1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 1 ausübt, hat dies jährlich dem BFE zu melden. Die Meldungen sind spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen.