Vorlage SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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b. verhindert, dass Inspektionen zur Überprüfung der Meldungen nach Artikel 14 durchgeführt werden;

c. gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 25 verstösst.

Art. 33 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz

Nach Artikel 44 Absatz 1 StSG wird bestraft, wer:

a. gegen die Meldepflicht nach Artikel 19 verstösst;

b. verhindert, dass Inspektionen zur Überprüfung der Meldungen nach Artikel 19 durchgeführt werden.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Anpassungen durch das UVEK

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Anhänge 1 und 2 an, wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguardsmassnahmen es erfordern.

Art. 35 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Safeguardsverordnung vom 21. März 201210 wird aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 [AS 2012 1703]