Vorlage SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten
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c. Standort (site): das Gebiet, das Bauten und Einrichtungen umfasst, die für den
Betrieb einer Anlage oder eines Ortes ausserhalb von Anlagen erforderlich sind,. Dies gilt auch für ausser Betrieb genommene Anlagen sowie ausser Betrieb genommene Orte ausserhalb von Anlagen, sofern in diesen Orten ausserhalb von Anlagen noch heisse Zellen installiert sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden;
d. ausser Betrieb genommene Anlage: Anlage, die nicht mehr in Betrieb ist und
in der keine Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mehr vorhanden sind, in der jedoch die wesentlichen Strukturen und Ausrüstungen zum Umgang mit diesen Materialien noch vorhanden sind;
e. stillgelegte Anlage: Anlage, deren Strukturen und Ausrüstungen so weit ent-
fernt oder unbrauchbar gemacht wurden, dass diese nicht länger zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a benutzt werden können;
f. effektives Kilogramm: Masseinheit, die entspricht bei:
1. Plutonium: seinem Gewicht in Kilogramm,
2. Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1%) und darüber: seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung,
3. Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005 (0,5%): seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001, und
4. Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und bei Thorium: ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005.
g. hochangereichertes Uran: angereichertes Uran, in dem der Anteil an Uran-
233, an Uran-235 oder an beiden Isotopen zusammen 20 Prozent oder höher ist;
h. Batch: Teilmenge von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die
als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert sind; das Material kann in loser Form oder in einer Anzahl von Einzelteilen vorliegen;
i. terminiertes Material: Material nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, bei dem
die Safeguardsmassnahmen aufgrund des Artikels 11 oder 13 des Safeguardsabkommens beendet wurden;
j. Essential Equipment: wesentliche Ausrüstungen, die zur Lagerung, Handha-
bung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a benutzt werden;
k. Umweltproben: Luft-, Wasser-, Boden- und Pflanzenproben sowie weitere
Proben, einschliesslich Wischproben;
l. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Kern-
brennstoffkreislauf: unter Vorbehalt von Absatz 2 Arbeiten, die spezifische Aspekte einer Prozess- oder Systementwicklung umfassen, insbesondere: