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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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Art. 16 Abs. 5
5Die Gruppe Verteidigung kann die bei der Rekrutierung erhobenen sanitätsdienstlichen Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abisden medizinischen Institutionen sowie Ärztinnen und Ärzten des zivilen Gesundheitswesens bekannt geben, bei denen die betreffende Person in Behandlung oder Begutachtung ist.
Art. 27 Bst. f
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA bei:
f. den medizinischen Institutionen sowie Ärztinnen und Ärzten des zivilen Gesundheitswesens, die alle zur Auskunftserteilung ermächtigt sind.
Art. 28 Abs. 2 Bst. a und 5
2Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:
a. Aufgehoben
5Sie kann die Daten des MEDISA den medizinischen Institutionen sowie Ärztinnen und Ärzten des zivilen Gesundheitswesens bekannt geben, bei denen die betreffende Person in Behandlung oder Begutachtung ist.
Art. 33 Bst. c
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für die ISPE bei:
c. den medizinischen Institutionen sowie Ärztinnen und Ärzten des zivilen Gesundheitswesens, die alle zur Auskunftserteilung ermächtigt sind.
Art. 34 Abs. 1bis
1bisSie können den medizinischen Institutionen sowie Ärztinnen und Ärzten des zivilen Gesundheitswesens bekannt gegeben werden, bei denen die betreffende Person in Behandlung oder Begutachtung ist.
4. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19489
Art. 3 Abs. 1 und 2
1Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus:
a. für die Zivilluftfahrt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
b. für die Militärluftfahrt durch das Eidgenössische Departement
9 SR 748.0