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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten

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Art. 35 Abs. 1

1Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123.

Art. 38

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 42 Abs. 2

2Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage; für Soldaten und Gefreite, die ihre Ausbildungspflicht ohne Unterbrechung leisten, beträgt sie höchstens 300 Tage.

Art. 48a Abs. 3

3Er erlässt Bestimmungen für den obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland, den Angehörige der Armee als Spitzensportlerinnen und -sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre im Sinn von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SpoFöG)4 für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler nutzen. Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:

a. Verpflegung;

b. Unterkunft;

c. Dienstreisen;

d. Ausrüstung und Material;

e. Versicherungen;

f. Haftung.

Art. 48c Aus- und Weiterbildung Cyber-Spezialisten

1Das VBS ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Armee zuständig, die als Cyber-Spezialisten und Cyber-Spezialistinnen eingeteilt sind, .

2Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.

3 SR 818.101

4 SR 415.0