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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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b. Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;
c. das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
8Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.
Art. 52
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 65
Fünfter Titel: Einsatz der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Abs. 1 Bst. c
1Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
c. das VBS auf Antrag des EDA bei Katastrophen im Ausland, die einen dringlichen Einsatz erfordern; das VBS kann höchstens 100 unbewaffnete Angehörige der Armee aufbieten; es informiert umgehend den Bundesrat.
Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst.
Gliederungstitel vor Art. 92
5a. Titel: Polizeibefugnisse
Art. 92 Grundsätze
1Der Truppe im Dienst und den bewaffneten Angestellten der Militärverwaltung des Bundes stehen die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Sie dürfen im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse:
a. Personen anhalten und ihre Identität kontrollieren, sie von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;
b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen;
c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.
3Sie dürfen im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen: