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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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Einfügen vor dem Gliederungstitel vor Art. 49
Art. 48d Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten im Inland
1Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:
a. zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;
b. zivilen Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.
2Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.
3Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:
a. die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anerkannten militärischen Vereinen oder Verbänden oder des Zivilschutzes durchführen können;
b. die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und
c. die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.
4Zur Verfügung gestellt werden dürfen:
a. Truppen im Ausbildungsdienst;
b. Berufsformationen;
c. die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;
d. das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a–c vorhandene militärische Material.
5Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:
a. mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;
b. keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;
c. die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und
d. die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
6Zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung dürfen in beschränktem Rahmen auch mit Leistungen unterstützt werden, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist.
7Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:
a. für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;